OGH 5Ob56/86 (RS0083171)

OGH5Ob56/8627.5.1986

Rechtssatz

Durch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. Im Bereich des Wohnungseigentums hat sich nichts daran geändert, dass sich die Aufteilung aller mit den Anlagen im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 WEG verbundenen Aufwendungen auf die Miteigentümer nach § 19 WEG richtet.

Normen

WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §19 Abs1

5 Ob 56/86OGH27.05.1986

Veröff: ImmZ 1986,457 = MietSlg XXXVIII/20

5 Ob 46/87OGH26.05.1987

nur: Durch die Definition des im § 14 Abs 1 Z 1 WEG enthaltenen Begriffes der "ordnungsgemäßen Erhaltung" der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft seit 01.01.1982 durch Verweisung auf § 3 MRG (siehe § 56 Z 1 MRG) wurde dieser gegenüber der früheren Rechtslage inhaltlich erweitert. (T1) <br/>Beisatz: Damit wurde klargestellt, daß seit 01.01.1982 die Behebung von ernsten Schäden des Hauses (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG) auch in Wohnungseigentumsobjekten noch zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft zählt und deren Kosten daher der Miteigentümergemeinschaft zur Last fallen. (T2) <br/>Veröff: ImmZ 1988,111

5 Ob 1102/92OGH15.12.1992

Beis wie T2; Veröff: WoBl 1993,107 (Call)

5 Ob 2114/96kOGH12.06.1996

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses. (T3)

5 Ob 2151/96aOGH12.06.1996

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 210/01wOGH11.12.2001

Vgl auch; nur T1<br/>Veröff: SZ 74/194

5 Ob 289/03sOGH29.03.2004

Vgl auch; nur T1

5 Ob 136/13fOGH27.11.2013

Vgl auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T4)

5 Ob 5/17xOGH23.01.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0050OB00056_8600000_002

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