OGH 5Ob2114/96k

OGH5Ob2114/96k12.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** & Co GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Michael S*****, vertreten durch Dr.Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, als bestellter Verfahrenshelfer, wegen S 957.157,98 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 12.März 1996, GZ 1 R 598/95-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß (Call, Mietrecht und Wohnungs- eigentum 92). Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten iSd dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses (Call aaO, 115). Dementsprechend bot die vertragliche Regelung, wonach die klagende Partei eine Erhaltungspflicht nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 1 WEG trifft, einen Auslegungsspielraum, der von den Vorinstanzen nicht verlassen wurde.

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