OGH 10Os7/86 (RS0087856)

OGH10Os7/8613.5.1986

Rechtssatz

Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des § 12 SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB auf Suchtgiftverbrechen nach § 12 SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 64 Abs 1 Z 6 StGB gegeben, weil sich Österreich gemäß Art 36 Abs 2 lit a Z IV der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. Selbst dann aber, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 6 StGB nicht gegeben wären, käme die inländische Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht, sofern ein solches Suchtgiftdelikt auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht ist und keine der Voraussetzungen des § 65 Abs 4 StGB vorliegt.

Normen

SGG nF §12 Abs1 IH
StGB §64 Abs1 Z4
StGB §64 Abs1 Z6
StGB §65 Abs1 Z1
StGB §65 Abs4

10 Os 7/86OGH13.05.1986
10 Os 143/86OGH21.10.1986

Vgl auch

9 Os 130/86OGH03.12.1986

Vgl auch; Beisatz: Hier: Österreichische Strafgewalt nach § 65 StGB. (T1)

9 Os 54/86OGH10.12.1986

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 162/86OGH22.12.1986

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1987/113 S 407 = SSt 57/96

10 Os 179/86OGH17.02.1987

Vgl auch; nur: Käme die inländische Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht, sofern ein solches Suchtgiftdelikt auch im Tatortstaat mit Strafe bedroht ist und keine der Voraussetzungen des § 65 Abs 4 StGB vorliegt. (T2)

9 Os 43/87OGH06.05.1987

Vgl auch; nur T2

12 Os 111/87OGH10.03.1988

nur: Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des § 12 SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB auf Suchtgiftverbrechen nach § 12 SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 64 Abs 1 Z 6 StGB gegeben, weil sich Österreich gemäß Art 36 Abs 2 lit a Z IV der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. (T3) Beisatz: Bildet aber § 64 Z 6 StGB die Rechtsgrundlage für die inländische Strafverfolgung, so braucht auch eine nur für die Fälle des § 65 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB vorgesehene Prüfung nach dem § 65 Abs 2 StGB nicht vorgenommen werden. (T4) Veröff: JBl 1988,798 = JBl 1988,532 (Schwaighofer/Oberhofer)

12 Os 72/89OGH24.08.1989

Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StRÄG 1987. (T5)

12 Os 120/91OGH19.11.1991

Vgl auch; nur: Ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 64 Abs 1 Z 6 StGB gegeben, weil sich Österreich gemäß Art 36 Abs 2 lit a Z IV der Einzigen Suchtgiftkonvention verpflichtet, schwere Verstöße gegen die Konvention zu verfolgen, wenn der Täter in Österreich betreten wird, sofern auf Grund österreichischen Rechts das Ersuchen um seine Auslieferung abgelehnt wird und er noch nicht verfolgt und verurteilt wurde. (T6)

14 Os 48/11gOGH30.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung des Vorliegens inländischer Gerichtsbarkeit ist unerheblich, ob sich der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten in Österreich aufhielt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0100OS00007_8600000_001

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