OGH 6Ob550/86 (RS0070043)

OGH6Ob550/8624.4.1986

Rechtssatz

Das im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden; vielmehr genügt für den schon von Rechts wegen eintretenden Übergang des Mietverhältnisses auf den Unternehmenserwerber, das Vorhandensein eines lebenden Unternehmens des Hauptmieters und dessen Weiterführung durch den Erwerber.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca

6 Ob 550/86OGH24.04.1986
7 Ob 549/88OGH19.05.1988

Auch; Beisatz: Eine Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere ändert an der Unternehmensidentiät nichts. (T1) Veröff: WoBl 1989,45

6 Ob 1534/91OGH07.03.1991

Auch

1 Ob 637/95OGH22.08.1996

Vgl

4 Ob 131/97mOGH13.05.1997

Auch; Beis wie T1

9 Ob 270/00xOGH08.11.2000

Auch; nur: Das im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden. (T2) Beisatz: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere, der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung, wenn nach wie vor die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt. (T3)

5 Ob 94/02pOGH25.06.2002

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung. (T4)

9 Ob 4/05mOGH11.05.2005

Auch; Beis wie T3

8 Ob 153/18kOGH24.05.2019

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso wenig ändert der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals etwas an der Unternehmensidentität und damit am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_0060OB00550_8600000_001

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