OGH 1Ob542/86 (RS0048997)

OGH1Ob542/8617.3.1986

Rechtssatz

Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich ist, wenn er zumindest zeitweise nicht psychisch oder geistig behindert ist.

Normen

ABGB §273 Abs2 Satz1
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2

1 Ob 542/86OGH17.03.1986
1 Ob 584/88OGH28.06.1988

nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann. (T1)

7 Ob 598/91OGH26.09.1991

nur T1; Veröff: EvBl 1992/12 S 55

8 Ob 503/93OGH04.02.1993

nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung. (T2)

10 Ob 1519/96OGH30.07.1996

nur T2

3 Ob 9/97pOGH26.03.1997

nur T2

2 Ob 15/97pOGH30.01.1997

nur T1

6 Ob 196/97kOGH19.06.1997

nur T1

10 Ob 63/05wOGH28.06.2005

Auch

3 Ob 208/06vOGH19.10.2006

Beisatz: Im Lichte der mit dem noch nicht in Kraft getretenen Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, dem Ansteigen der Sachwalterschaften entgegenzuwirken, das Subsidiaritätsprinzip stärker zu betonen und hiefür das Institut einer Vorsorgevollmacht an eine Person des Vertrauens als künftiger Vertreter des Betroffenen zu schaffen ist § 273 Abs 2 ABGB jedenfalls nicht restriktiv dahin auszulegen, dass schon jede fehlende Fähigkeit eines Betroffenen, die Eignung eines Bevollmächtigten in fachlicher und charakterlicher Hinsicht verlässlich feststellen zu können, zwingend die Zulässigkeit einer Sachwalterbestellung auslöst. (T3)

3 Ob 107/08vOGH11.06.2008

Auch

1 Ob 146/08iOGH16.09.2008

nur T1

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008

Auch; nur T2; Beisatz: Für eine Anerkennung der Bevollmächtigung als „andere Hilfe" im Sinn des § 268 ABGB muss auch feststehen, dass der Bevollmächtigte die im Bevollmächtigungsvertrag genannten Aufgaben auch auftragsgemäß übernommen hat. (T4)

3 Ob 146/10gOGH13.10.2010

Beis wie T3

3 Ob 209/10xOGH11.11.2010

nur: Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung. (T5)

7 Ob 98/12fOGH28.06.2012

Beisatz: Hier: „schlichte“ Vollmacht. (T6)

5 Ob 160/13kOGH20.09.2013

nur T5

1 Ob 119/15dOGH08.07.2015

nur T5; Beisatz: Allein der Hinweis, dass sich eine betroffene Person einer anwaltlichen Vertretung bedienen kann, macht eine Sachwalterschaftsbestellung aber nicht entbehrlich. (T7)

10 Ob 76/19bOGH19.11.2019

Beisatz: Hier: Auch der bloße Hinweis auf eine mögliche Vertretung durch nahe Angehörige schließt im konkreten Einzelfall die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht zwingend aus. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19860317_OGH0002_0010OB00542_8600000_002

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