OGH 7Ob695/85 (RS0058412)

OGH7Ob695/8516.1.1986

Rechtssatz

Der im § 90 EheG aufgestellte Grundsatz, daß jedem vormaligen Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben soll, kann keine entscheidende Grundlage für die Zuweisung der Ehewohnung sein. Bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, stellt § 82 Abs 2 EheG besondere Grundsätze auf (hier außerdem: Die Einverleibung erfolgte zu einer Zeit, als Eigentumswohnungen nur im Eigentum einer Person stehen konnten).

Normen

EheG §82 Abs2
EheG §90 Abs1

7 Ob 695/85OGH16.01.1986
2 Ob 547/86OGH02.12.1986

Auch

6 Ob 564/88OGH05.05.1988

Vgl auch

5 Ob 136/10aOGH24.01.2011

Auch

1 Ob 143/17mOGH30.08.2017

Auch; Beisatz: Dem „Bewahrungsgrundsatz“ des § 90 Abs 1 EheG kommt im Zusammenhang mit einer Ehewohnung, auf deren Benützung ein Ehegatte iSd § 82 Abs 2 EheG angewiesen ist, keine entscheidende Bedeutung zu. (T1)

1 Ob 73/19wOGH30.04.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00695_8500000_004

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