OGH 4Ob161/85 (RS0052872)

OGH4Ob161/8510.12.1985

Rechtssatz

Die gesetzliche Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 18 BAG erstreckt sich auch auf das Recht des Lehrlings, in seinem erlernten Beruf weiterverwendet zu werden. Der Lehrling besitzt daher insoweit ein Recht auf Beschäftigung.

Normen

BAG §18

4 Ob 161/85OGH10.12.1985

Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511

8 ObA 108/98kOGH16.04.1998

Beisatz: Eine Pflicht des ehemaligen Lehrlings zur Verrichtung berufsfremder Pflichten besteht daher nicht. (T1)

9 ObA 22/99xOGH17.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Zweck der Weiterverwendung ist es, dem ausgelernten Lehrling den Einstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, erste praktische Erfahrungen als Arbeitnehmer im erlernten Lehrberuf sammeln zu lassen und ihm eine Vervollkommnung seiner in der Lehrzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes zu ermöglichen. (T2); Veröff: SZ 72/45

9 ObA 99/17zOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00161_8500000_005

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