OGH 6Ob757/83 (RS0059661)

OGH6Ob757/8328.11.1985

Rechtssatz

Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.

Normen

4.EVHGB Art7 Nr3
GmbHG §25 Abs1
HGB §161

6 Ob 757/83OGH28.11.1985

Veröff: GesRZ 1986,32

7 Ob 525/86OGH26.06.1986

Veröff: SZ 59/116 = JBl 1986,791

8 Ob 624/88OGH28.06.1990

Beisatz: Bei der personengleichen GmbH & Co KG im engeren Sinne ist eine unmittelbare Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer der Komplementär - GmbH gegenüber der Kommanditgesellschaft anzunehmen und zumindest in dieser Beziehung die Kommanditgesellschaft im Innenverhältnis wie eine (einheitliche) Kapitalgesellschaft zu behandeln. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,163 = ecolex 1990,675 = RdW 1991,43 = WBl 1990,348 (Dellinger)

8 ObS 206/98xOGH28.01.1999

Vgl auch

1 Ob 192/08dOGH26.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Der KG kommt gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH bei Hinzutreten besonderer Umstände ein eigener Schadenersatzanspruch zu. (T2); Beisatz: Als „besondere Umstände" sind die Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie die Tätigkeit der GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG anzusehen. (T3); Beisatz: Hier: Klage und einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer kompetenzwidrigen Geschäftsführungsmaßnahme; Passivlegitimation des Geschäftsführers bejaht. (T4)

6 Ob 171/15pOGH23.02.2016

Beisatz: Für die Haftung des Geschäftsführers ist beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied „vorgeschoben“ wird, wenn sie außerhalb der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar beziehungsweise faktisch für die Kommanditgesellschaft tätig; seine wesentliche Tätigkeit wirkt sich direkt bei der Kommanditgesellschaft aus. Damit besteht aber keinerlei Veranlassung, den Geschäftsführer bei mangelnder Personenidentität aus seiner Verantwortung (analog § 25 GmbHG) gegenüber der Kommanditgesellschaft zu entlassen. (T5)<br/>Beisatz: Schadenersatzansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die Komplementär-GmbH, zu deren Befriedigung erstere auf den Schadenersatzanspruch der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer greifen könnte, vermögen etwa dann nicht zu einer vollen Befriedigung der Kommanditgesellschaft zu führen, wenn die GmbH insolvent geworden ist, stehen die Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer doch der Masse zu, an welcher die Kommanditgesellschaft lediglich mit der Insolvenzquote beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn die Komplementärgesellschaft vermögenslos ist, sodass ihre Inanspruchnahme zur sofortigen materiellen Insolvenz führen würde. (T6); Veröff: SZ 2016/20

6 Ob 198/15hOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Es besteht kein Unterschied, ob eine Komplementärgesellschaft für eine Kommanditgesellschaft oder für mehrere Kommandit­gesellschaften Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt. (T7)

6 Ob 189/19sOGH25.03.2020
6 Ob 61/21wOGH23.06.2021

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060OB00757_8300000_002