GmbHG § 25
HGB § 164
Bei völliger Personengleichheit der Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten der KG hat dies als Konsequenz der engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zur Folge, daß allseitige gesellschaftsrechtliche Treu-, Schutz- und Sorgfaltspflichten entstehen, die auch über die sonst typischerweise für den organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften gezogenen Grenzen der Verantwortlichkeit hinausgehen. Für die personengleiche GmbH & Co KG ieS ist daher eine unmittelbare Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der KG anzunehmen und in dieser Beziehung die KG im Innenverhältnis wie eine einheitliche Kapitalgesellschaft zu behandeln. Aus der Verletzung dieser Pflicht ergibt sich dann auch ohne Rücksicht auf die Konkursantragspflicht die Haftung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der KG analog § 25 GmbHG, wenn etwa bei ständig steigenden Verlusten der Geschäftsbetrieb weder grundlegend reformiert noch eingestellt wird; die Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG begründet eine organisationsrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer.