OGH 4Ob124/85 (RS0016706)

OGH4Ob124/8526.11.1985

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des ausgebildeten, wenn sie dazu führt, dass letzten Ausbildung aufgebürdet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ausbilder das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, deren Anerkennung er entweder sich selbst oder doch einem seiner Partner vorbehält oder auf deren Erfüllung der Interessent zumindest keinen alleinigen Einfluss hat oder die überhaupt vom Entschluss eines Dritten beziehungsweise vom Zweifel abhängt.

Normen

ABGB §879 BIIh

4 Ob 124/85OGH26.11.1985

Veröff: SZ 58/189 = RdW 1986,185 = ZAS 1987/15 S 124 (Dusak)

9 ObA 319/89OGH17.01.1990

nur: Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muß vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann. (T1) Veröff: RdW 1990,321

9 ObA 151/93OGH11.08.1993

Auch: nur: Eine Vereinbarung, die Kosten einer zunächst grundsätzlich unentgeltlich zugesicherten Ausbildung nachträglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen doch geltend machen zu können, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. (T2)

9 ObA 130/93OGH11.08.1993

Auch; nur T2; Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied)

9 ObA 211/94OGH16.11.1994

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen läßt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (§ 48 ASGG). (T3)

9 ObA 36/97bOGH05.03.1997

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T4) Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

9 ObA 128/97gOGH11.06.1997

Auch; nur T1

9 ObA 77/00iOGH17.05.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Konstellation, nämlich das einseitige Einführen einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten einerseits und weisungsgemäße Bestimmung des Arbeitnehmers zum Besuch solcher die Rückzahlungsverpflichtung auslösender Ausbildungsveranstaltungen andererseits, überschreitet die Grenzen billigen Ermessens. (T6) Beisatz: Hier: DO ÖBB. (T7)

8 ObA 144/00kOGH21.12.2000

Auch

9 ObA 296/01xOGH20.02.2002

Auch; nur: Es muss vielmehr geprüft werden, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ob die Erfüllung einer solchen Vereinbarung zugemutet werden kann und nicht eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Rechte der Interessen des Ausbilders gegenüber denen des ausgebildeten, wenn sie dazu führt, dass letzten Ausbildung aufgebürdet wird. (T8) Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit verneint, da der Kläger den Vertrag einseitig beendete, was ausschließlich in seiner Ingerenz lag. (T9)

9 ObA 86/05wOGH23.11.2005

nur T2; Beisatz: Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge dann vor, wenn sich der Arbeitgeber das Recht auf Geltendmachung der Kosten der Ausbildung unter Bedingungen sichert, auf deren Erfüllung der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat. (T10)

9 ObA 129/15hOGH29.09.2016

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19851126_OGH0002_0040OB00124_8500000_002