Normen
ABGB §1497 IVB
6 Ob 700/85 | OGH | 14.11.1985 |
Veröff: EvBl 1987/177 S 760 = SZ 58/180 |
8 Ob 33/89 | OGH | 13.07.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag wurde erst vier Monate nach der Verständigung über die Bestreitung der im Konkurs angemeldeten Forderung gestellt. (T1) |
6 Ob 567/90 | OGH | 26.04.1990 |
nur: Das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag nach Eintritt des Ruhens durch mehr als zwei Monate kann im Rahmen einer bei Präklusivfristen (hier § 1111 ABGB) gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden. (T2) Beisatz: Hier: Mehr als fünf Monate. (T3) Veröff: ÖBA 1990,948 = SZ 63/71 |
2 Ob 2059/96z | OGH | 25.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist. (T4) |
4 Ob 290/97v | OGH | 09.12.1997 |
Auch |
7 Ob 120/99v | OGH | 12.05.1999 |
Ähnlich; nur T2 |
1 Ob 115/00v | OGH | 29.08.2000 |
Beisatz: In jenen Fällen, in denen der Kläger die Klage innerhalb einer materiell-rechtlichen Präklusivfrist (etwa innerhalb der Einjahresfrist des § 1111 ABGB) einzubringen hat, wird ein sehr strenger Maßstab angelegt. (T5) Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T6) Beisatz: Hier: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T7) |
6 Ob 85/07d | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Keine Verjährung, da zwei Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsprozesses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde. (T8) |
5 Ob 33/22x | OGH | 11.04.2022 |
Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00700_8500000_001
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