OGH 6Ob567/90

OGH6Ob567/9026.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** Real- und Personalkreditbank Aktiengesellschaft, Theobaldgasse 19, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Doris I***, Angestellte, Pierrongasse 5, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Hellmuth Boller und Dr. Günter Langhammer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Duldung (Streitwert S 305.335,20 s.A.) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Dezember 1989, GZ. 12 R 79/89-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. Dezember 1988, GZ. 40 Cg 175/87-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.745,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.957,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 25.5.1981 verkauften Rudolf und Ingrid K*** der Beklagten, ihrer Tochter, die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 315 KG Judenau mit dem Grundstück 353/2 im Ausmaß von 793 m2 samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus mit Garage und Einrichtung um den Kaufpreis von S 708.317,27 (wovon S 306.517,27 auf die Liegenschaft und S 401.800 auf die Einrichtung entfielen, behielten sich jedoch an allen Räumlichkeiten des Hauses, an der Garage, am Garten und an allen Einrichtungsgegenständen das lebenslange unentgeltliche Gebrauchsrecht für ihren persönlichen Bedarf, das bei Ableben eines von ihnen dem anderen allein zustehen sollte, als Dienstbarkeit vor und bedangen sich überdies das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364 c ABGB aus. Der Kaufpreis war von der beklagten Partei durch eine Barzahlung von S 50.000 sowie durch Übernahme der auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderung der G*** UND B*** DER Ö*** S*** Aktiengesellschaft zur Selbst- und Alleinzahlung dergestalt abzustatten, daß die Beklagte ihre Eltern diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hatte. Die Verkäufer wollten der Käuferin für alle Rechtsmängel und insbesondere dafür gewährleisten, daß der Kaufgegenstand abgesehen von der Hypothekarschuld, der Dienstbarkeit des Wohn- und Gebrauchsrechtes sowie des Veräußerungs- und Belastungsverbotes satz- und lastenfrei ins Eigentum der Beklagten übergeht. Am 11.1.1983 begehrte die klagende Partei die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Begründung eines Zwangspfandrechtes im Betrag von S 305.335,20 s.A. an der Liegenschaft EZ 315 KG Judenau; von dieser Verpflichtung könne sich die Beklagte durch Zahlung eines Betrages von S 305.335,20 samt 18 % Zinsen seit 22.1.1982, der Kosten von S 11.938,30 und S 4.866,79 sowie der anlaufenden Prozeßkosten befreien. Sie brachte vor, sie habe Rudolf K*** 1979 und 1980 Kredite gewährt. Dieser habe damals behauptet, er verfüge über Liegenschaften im Wert von einigen Millionen Schilling, so daß die Kreditforderungen gesichert seien. Er habe Blankoakzepte begeben, jedoch ersucht, von der pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehensrückzahlungsforderung wegen der damit verbundenen Kosten abzusehen. Einem Grundbuchsauszug sei zu entnehmen gewesen, daß Rudolf K*** Hälfteeigentümer der genannten Liegenschaft in Judenau gewesen sei. Mangels vereinbarungsgemäßer Rückzahlung sei die gesamte Forderung von der klagenden Partei im April 1981 fälliggestellt worden. Schließlich habe sie gegen ihn (bzw. dessen Bruder) hiefür einen am 16.2.1982 in Rechtskraft erwachsenen Wechselzahlungsauftrag erwirkt. Damals habe die Forderung mit S 305.335,20 samt 18 % Zinsen seit 22.1.1982 ausgehaftet. Schon Ende Jänner 1982 habe die klagende Partei feststellen müssen, daß Rudolf K*** seinen Liegenschaftsanteil in Judenau veräußert habe. Sie habe gegen Rudolf K*** in der Folge erfolglos Exekution geführt. Die Beklagte habe bei Abschluß des Kaufvertrages davon Kenntnis gehabt, "daß die Firma des Rudolf K*** bzw. er persönlich" überschuldet sei und er der klagenden Partei den genannten Geldbetrag schulde. Der Kaufvertrag sei nur, um die klagende Partei an der Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft zu hindern, geschlossen worden. Das folge nicht zuletzt aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot. Rudolf K*** hätte für die Liegenschaft samt Inventar sicherlich einen Preis von 1,1 Mio S erzielen können. Die klagende Partei fechte den Kaufvertrag deshalb nach den Bestimmungen der Anfechtungsordnung an.

Bei der ersten Tagsatzung am 2.3.1983 trat Ruhen des Verfahrens ein. Erst am 10.11.1983 stellte die klagende Partei einen Fortsetzungsantrag.

Die Beklagte bestritt ihre Kenntnis von dem ihrem Vater von der klagenden Partei gewährten Darlehen, sodaß kein Anfechtungsgrund gegeben sei. Der Kaufpreis sei wertangemessen. Im Hinblick auf die Belastungen sei die Liegenschaft nicht verwertbar. Die Gegenleistungen der Beklagten überstiegen den Wert der Liegenschaft. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 7.9.1984 wendete die Beklagte außerdem Verfristung des Anfechtungsrechtes ein, weil das Ruhen des Verfahrens nicht auf Vergleichsgespräche zwischen den Streitteilen zurückzuführen sei.

Darauf replizierte die klagende Partei, zum Ruhen sei es deshalb gekommen, weil "die Verpflichteten Karl K*** und die Firma K*** Autohandel und Autospenglerei an die klagende Partei wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung herangetreten" seien. Das Erstgericht wies das Klagebegehren im ersten Rechtsgang ab. Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und führte unter anderem aus, § 2 Z 3 AnfO sehe die Anfechtbarkeit der dort genannten, die Gläubiger benachteiligenden Handlungen des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vor. Diese Frist sei eine Ausschlußfrist, auf die § 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden sei. Die Klage sei zwar innerhalb der Frist eingebracht, aber deshalb nicht gehörig fortgesetzt worden, weil die klagende Partei vom Ende der dreimonatigen Ruhensfrist bis zum Fortsetzungsantrag noch fünf Monate habe verstreichen lassen, ohne daß zwischen den Streitteilen überhaupt Vergleichsgespräche stattgefunden hätten. Besprechungen mit verfahrensfremden Personen seien aber kein beachtlicher Grund für die Unterlassung der zur Verfahrensfortsetzung erforderlichen Schritte. Damit sei der Anfechtungsanspruch gemäß § 2 Z 3 AnfO mangels Voraussetzung der Fristverlängerung gemäß § 9 AnfO erloschen. Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte fest:

Rudolf K***, der Vater der Beklagten, betrieb gemeinsam mit seinem Bruder Karl K*** eine Autospenglerei in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 1981 in finanzielle Bedrängnis geriet, so daß die Betriebsliegenschaft (Steinbruchstraße 6, 1160 Wien) veräußert und schließlich der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet werden mußte. Die Beklagte arbeitete im Unternehmen der Gesellschaft nicht mit, sondern war Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Über die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft wurde sie von ihrem Vater in den Einzelheiten nicht unterrichtet. Sie wußte allerdings, daß die Betriebsliegenschaft veräußert werden mußte und ihr Vater auch nicht in der Lage sein werde, künftig das auf der Liegenschaft in Judenau pfandrechtlich sichergestellte Bauspardarlehen zurückzuzahlen.

Rudolf K*** bot der Beklagten die Liegenschaft einerseits wegen der Rückzahlungsverpflichtungen, andererseits aber deshalb an, weil er die Liegenschaft im Familienbesitz erhalten wollte und beabsichtigte, diese Liegenschaft zum Wohnsitz der Familie zu machen. Tatsächlich wurde das Anwesen in Judenau nach Räumung der Liegenschaft in der Steinbruchgasse 6, 1160 Wien, nur von der Mutter der Beklagten, Ingrid K***, die sich von Rudolf K*** getrennt hatte, bezogen.

Der gesamten Liegenschaft war im Mai 1981 ein Verkehrswert von S 955.000, einer Liegenschaftshälfte dagegen ein solcher von bloß S 420.000 beizumessen. Die Beklagte entrichtete die vereinbarte Barzahlung von S 50.000 an die Verkäufer und kommt seit dem Kauf auch für die fälligen Rückzahlungsraten des Bauspardarlehens, das bei Vertragsabschluß mit S 654.479,82 aushaftete, auf. Mit dem Verkauf der Liegenschaft beabsichtigte Rudolf K***, die Rückzahlung des Hypothekardarlehens sicherzustellen. Es war ihm nicht bewußt, daß durch die Veräußerung allenfalls andere Gläubiger benachteiligt würden. Der Beklagten war von einer Benachteiligung von Gläubigern ihres Vaters nichts bekannt.

In rechtlicher Hinsicht wiederholte das Erstgericht die ihm überbundene Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfristung des Anfechtungsanspruches gemäß § 2 Z 3 AnfO. Die Anfechtung nach Z 1 dieser Gesetzesstelle scheitere dagegen an der Beweislage.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei gleichfalls an die im ersten Rechtsgang dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht gebunden, so daß auf Ausführungen zu § 2 Z 3 AnfO deshalb nicht weiter einzugehen sei. Die Feststellung der Benachteiligungsabsicht gehöre in den Tatsachenbereich, so daß sich rechtliche Erwägungen erübrigten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß die von der klagenden Partei ausgeführte Zulassungsbeschwerde überflüssig ist, weil das Berufungsgericht - das zur Bewertung trotz der Lösungsbefugnis im Klagebegehren genötigt war (§ 500 Abs 2 ZPO aF) - ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige, so daß die klagende Partei auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO aF nicht beschränkt war (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO aF).

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit die klagende Partei auch noch im Revisionsverfahren an ihrer Auffassung festhält, es liege selbst der Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1 AnfO vor, weil Rudolf K*** bei seiner Verfügung über seinen Liegenschaftsanteil in Judenau von Benachteiligungsabsicht bestimmt gewesen sei und der Beklagten deren Kenntnis zur Last falle, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, so daß die Revision in diesem Belange nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Ob jemand mit seinem Verhalten eine bestimmte Absicht hege, sich dabei von einem konkreten Vorsatz bestimmen lasse oder etwas ernstlich für möglich halte und sich damit abfinde (vgl. zum bedingten Vorsatz § 5 Abs 1 StGB), ist ebenso irrevisible Tatfrage wie die Frage, ob jemand von dem von einer bestimmten Absicht beziehungsweise einem bestimmten unbedingten oder bedingten Vorsatz eines Dritten umfaßten Verhalten Kenntnis hatte beziehungsweise dieses ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1926). Da die Vorinstanzen feststellten, daß weder Rudolf K*** bei Abschluß des Kaufvertrages mit der Beklagten seine Gläubiger zu benachteiligen beabsichtigte und ihm derartiges nicht einmal bewußt noch der Beklagten selbst eine Benachteiligung der Gläubiger ihres Vaters bekannt war (ON 57, S. 9), ist der klagenden Partei der ihr selbst dann obliegende - gewiß schwierige - Beweis, die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner darzutun, wenn dieser - wie hier - naher Angehöriger des Schuldners ist (1 Ob 204/61; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67), nicht gelungen.

Die klagende Partei stützt ihre Anfechtungsklage aber auch auf alle anderen in Betracht kommenden Tatbestände der Anfechtungsordnung. Diese sind jedoch an eine zwei- (§ 2 Z 3 und § 3 AnfO) beziehungsweise einjährige Frist (§ 2 Z 4 AnfO) gebunden. Die Beklagte hat dagegen Verfristung mangels gehöriger Fortsetzung des Verfahrens über die Klage eingewendet und das Berufungsgericht die Verfristung unter Berufung auf die Entscheidung SZ 45/80 bejaht. Diese Entscheidung hat indessen die Frage zum Gegenstand, ob die als materiellrechtliche Fallfrist zu beurteilende Klagefrist des § 43 Abs 2 KO, die das Recht des Masseverwalters zur Anfechtung nach den §§ 27 ff. KO zeitlich begrenzt, im Sinne der §§ 1494 ff. ABGB - wie die Verjährung - unterbrochen beziehungsweise gehemmt wird (und diese Frage bejaht). Eine unmittelbare Anwendung der in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dort die dem Masseverwalter im Konkurs bestimmte Klagefrist gemäß § 43 Abs 2 KO, die diesem unabhängig von den in den einzelnen konkursrechtlichen Anfechtungstatbeständen genannten Fristen gewährt wird, zur Beurteilung stand. Nach einhelliger Lehre (Bartsch-Pollak, KO3, 172; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 310; König, Anfechtung nach der KO, Rz 112 und 116) sind die Anfechtungsfristen der Konkursordnung (auch "Anfechtbarkeitsfristen" - vgl. hiezu Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, FN 73) - im Gegensatz zur Klagefrist nach § 43 Abs 2 KO - zeitliche Tatbestandselemente, deren Einhaltung somit bereits Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches ist und auf die deshalb die §§ 1494 ff. ABGB über die Hemmung oder Unterbrechung keine Anwendung finden.

Dennoch ist der Auffassung des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluß (ON 43) im Ergebnis beizutreten: Der wesentliche Unterschied zwischen den sonst vollkommen übereinstimmenden Anfechtungstatbeständen der §§ 28 und 29 KO einerseits und der §§ 2 und 3 AnfO andererseits liegt ausschließlich im Zeitpunkt, von dem die Anfechtungsfristen zurückzurechnen sind. In den ersteren Fällen ist es die vom Anfechtungswerber (Masseverwalter) nicht beeinflußbare Konkurseröffnung (weshalb es notwendig ist, ihm eine - zusätzliche - Klagefrist einzuräumen), in den letzteren dagegen die Einbringung der Anfechtungsklage selbst (vgl. Steinbach-Ehrenzweig, Komm.z.AnfO, 472), so daß es sich beim zeitlichen Element der Anfechtungstatbestände der Anfechtungsordnung in Wahrheit um Klagefristen vergleichbar jener des § 43 Abs 2 KO handelt (vgl. hiezu auch Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, FN 73), die - ebenso wie diese und überhaupt alle Fallfristen - in Analogie zu den §§ 1494 ff. ABGB der Hemmung bzw. der Unterbrechung wie bei der Verjährung unterliegen (vgl. SZ 58/180 mwN uva.). Die klagende Partei hat den Kaufvertrag vom 25.5.1981 am 11.1.1983 angefochten und damit auch die zweijährige Frist (§ 2 Z 3 und § 3 AnfO) gewahrt. In Analogie zu § 1497 ABGB wird die Anfechtungsfrist mit der Klage allerdings nur dann unterbrochen, wenn das Verfahren über die Klage gehörig fortgesetzt wird. Das hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint. Obwohl schon bei der ersten Tagsatzung am 2.3.1983 Ruhen des Verfahrens eingetreten war, beantragte die klagende Partei erst am 10.11.1983, also erst mehr als fünf Monate nach Ablauf der im § 168 letzter Satz ZPO angeordneten Sperrfrist, die Fortsetzung des Verfahrens und begründete diese Verzögerung zur Widerlegung der Verfristungseinwendung der Beklagten lediglich damit, daß die Verpflichteten Karl K*** (das ist der Bruder des Vaters der Beklagten) und die "Firma K***" wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung an sie herangetreten seien. Eine - auch außergerichtliche Ruhensvereinbarung - benimmt der Klagsführung jedenfalls dann die Unterbrechungswirkung nicht, wenn während des Ruhens Vergleichsgespräche geführt werden. Die Verjährung beziehungsweise Verfristung tritt dann nicht ein, wenn die Fortsetzung des Verfahrens sofort nach Ablauf der Sperrfrist oder - sofern die Vergleichsverhandlungen

andauerten - unverzüglich - also ohne unnötigen Aufschub, begehrt wird (SZ 58/180 uva). Die klagende Partei hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, gar keine Vergleichsgespräche mit der Beklagten ins Treffen geführt, sondern bloß Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung des Karl K*** und der Gesellschaft. Selbst wenn man unterstellt, daß damit auch der Vater der Beklagten gemeint gewesen sei, betrafen die behaupteten Vergleichsverhandlungen jedenfalls nicht den gegen die Beklagte geltend gemachten Anfechtungsanspruch und wurden sie selbst auch nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht mit ihr geführt. Verhandlungen mit verfahrensfremden Personen rechtfertigen jedoch keine Verfahrensverzögerung. Jedenfalls kann das Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag durch mehr als fünf Monate nach Ablauf der Sperrfrist gerade im Rahmen einer bei Fallfristen gebotenen strengen Prüfung nicht als bloß geringfügige Verzögerung beurteilt werden (SZ 58/180 ua.), zumal die klagende Partei triftige Gründe für die Verzögerung gar nicht behauptet hat. Mangels gehöriger Fortsetzung wäre die Unterbrechungswirkung daher erst mit dem Fortsetzungsantrag am 10.11.1983 eingetreten. In diesem Zeitpunkt war das Anfechtungsrecht der klagenden Partei - ausgenommen den Tatbestand nach § 2 Z 1 AnfO - bereits verfristet.

Auf die im § 9 AnfO vorgesehene Ablaufhemmung könnte sich die klagende Partei schon deshalb nicht berufen, weil der Wechselzahlungsauftrag gegen Rudolf K*** bereits am 6.2.1982 in Rechtskraft erwachsen war und die klagende Partei auch die zur Wahrung der Anfechtungsfrist vorgesehenen Verfahrensschritte nicht einmal behauptet hat.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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