OGH 6Ob632/85 (RS0005677)

OGH6Ob632/857.8.1985

Rechtssatz

Die Kosten, die mit der Geltendmachung einer nach dem konkreten Stand des Sicherungsverfahrens gegebenen Unzulässigkeit einer Verfahrenshandlung ihres Gegners insbesondere der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels verbunden sind, sind der gefährdeten Partei bereits im Sicherungsverfahren nach Maßgabe der Kosternersatzregeln der §§ 41 ff ZPO, §§ 78 und 402 Abs 1 EO zu ersetzen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus § 393 Abs 1 EO abgeleiteten Kostenvorbehalt.

Normen

EO §78
EO §393 Abs1
EO §402 Abs1 A
ZPO §41 D2
ZPO §41 B4
ZPO §50 Abs1

6 Ob 632/85OGH07.08.1985
1 Ob 225/05bOGH22.11.2005

Auch; Beisatz: Gleiches gilt nach der ratio dieser Auffassung dann, wenn die gefährdete Partei auf die Verspätung eines Rechtsmittels des Gegners - und damit auf einen einer meritorischen Erledigung entgegenstehenden Grund - hinwies. (T1)

6 Ob 245/04dOGH16.02.2006

Beisatz: Hier: Kosten der Revisionsbeantwortung. (T2)

1 Ob 173/06gOGH19.12.2006

Beisatz: Hier: Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)

6 Ob 164/10aOGH01.09.2010

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 110/15tOGH31.08.2015

Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für die Kosten für die Beantwortung eines später vom Verfügungsgegner zurückgezogenen Revisionsrekurses. (T4)

3 Ob 146/17tOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850807_OGH0002_0060OB00632_8500000_001

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