European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00110.15T.0831.000
Spruch:
Die Rückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.198,18 EUR (davon 366,36 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung über die Kosten der nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstatteten Revisionsrekursbeantwortung beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO. Diese Kosten für die Beantwortung eines später vom Verfügungsgegner zurückgezogenen Revisionsrekurses sind der gefährdeten Partei bereits im Sicherungsverfahren zu ersetzen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus § 393 Abs 1 EO abgeleiteten Kostenvorbehalt (vgl 6 Ob 632/85; 1 Ob 33/01m für den Fall der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der gefährdeten Partei).
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