Normen
AngG §27 Z6 E6a
4 Ob 64/85 | OGH | 04.06.1985 |
9 ObA 40/91 | OGH | 27.02.1991 |
Beisatz: § 48 ASGG (T1) |
8 ObA 8/98d | OGH | 26.02.1998 |
Beisatz: Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der §§ 83 StGB, körperliche Mißhandlungen iS des § 115 StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Auf den Erfolg (Verletzung) oder eine Erheblichkeit der Tathandlung kommt es ebensowenig an, wie auf ein Motiv. (T2); Beisatz: Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG. (T3) |
9 ObA 230/02t | OGH | 04.12.2002 |
Beis wie T2; Beisatz: Tätlichkeiten sind auch kein rechtlich gebilligtes Mittel, um verbale Angriffe eines Mitbediensteten abzuwehren. (T4); Beisatz: Das Motiv und das Verhalten der Beteiligten davor und danach spielen jedoch für die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eine ganz wesentliche Rolle. (T5); Beisatz: Hier: Zulässigkeit der Entlassung verneint. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00064_8500000_001
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