OGH 4Ob64/85 (RS0029863)

OGH4Ob64/854.6.1985

Rechtssatz

Eine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z 6 AngG ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt.

SW: Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Vorsatz — Verschulden — Körperverletzung — Verletzung — Angriff

 

Normen

AngG §27 Z6 E6a

4 Ob 64/85OGH04.06.1985
9 ObA 40/91OGH27.02.1991

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 8/98dOGH26.02.1998

Beisatz: Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der §§ 83 StGB, körperliche Mißhandlungen iS des § 115 StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Auf den Erfolg (Verletzung) oder eine Erheblichkeit der Tathandlung kommt es ebensowenig an, wie auf ein Motiv. (T2); Beisatz: Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG. (T3)

9 ObA 230/02tOGH04.12.2002

Beis wie T2; Beisatz: Tätlichkeiten sind auch kein rechtlich gebilligtes Mittel, um verbale Angriffe eines Mitbediensteten abzuwehren. (T4); Beisatz: Das Motiv und das Verhalten der Beteiligten davor und danach spielen jedoch für die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eine ganz wesentliche Rolle. (T5); Beisatz: Hier: Zulässigkeit der Entlassung verneint. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0040OB00064_8500000_001

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