OGH 7Ob566/85 (RS0031594)

OGH7Ob566/859.5.1985

Rechtssatz

Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. Im Ergebnis ist es hiebei ohne Bedeutung, ob man von einer analogen oder direkten Anwendung des § 1328 ABGB ausgeht und von ihm den Ersatz immaterieller Schäden ableitet (Strasser in JBl 1965, 576) oder ob man die Berechtigung zur Forderung ideeller Schäden aus den §§ 1295, 1323, 1324 ABGB ableitet (Bydlinski in JBl 1965, 245 f). Auch im Falle der Anwendung des § 1328 ABGB in einem eingeschränkten Sinn schließt diese Bestimmung sich aus anderen Bestimmungen ergebende konkurrierende höhere Ausprüche (Beispiel nach § 1329 ABGB für ideelle Schäden) nicht von vorneherein aus (Reischauer in Rummel, Anmerkung 3 zu § 1328).

Normen

ABGB §1328
ABGB §1329
StGB aF §201

7 Ob 566/85OGH09.05.1985

Veröff: JBl 1986,114 = SZ 58/80

8 Ob 615/92OGH15.10.1992

nur: Die neue Lehre vertritt einheitlich den Standpunkt, daß auch im Falle einer echten Notzucht der Ersatz immaterieller Schäden gebührt. (T1) Beisatz: Die Rechtsansicht es könne im Rahmen des § 1328 ABGB - den Fall der Notzucht oder des gewaltsamen Mißbrauchs ausgenommen immaterieller Schaden nicht verlangt werden, entspricht der herrschenden Lehre. (T2) Veröff: SZ 65/132 = JBl 1993,595

2 Ob 554/95OGH24.08.1995

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 158/98wOGH10.06.1998

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt für alle Tathandlungen, die bis zum 31.Dezember 1996 gesetzt worden sind (vgl. Art I Z 2 und Art IV § 2 BGBl 1996/759). (T3)

8 ObA 188/98zOGH21.01.1999

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schadenersatz nach § 2a Abs 7 GlBG: Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen. (T4); Veröff: SZ 72/7

9 Ob 78/99gOGH03.11.1999

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Abgesehen von den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Mißbrauchs war § 1328 ABGB in seiner alten Fassung seinem klaren Wortlaut nach eine Schutznorm zugunsten von Frauen. (T5); Veröff: SZ 72/165

9 Ob 147/00hOGH12.07.2000

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_001

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