OGH 12Os177/84 (RS0093077)

OGH12Os177/8425.4.1985

Rechtssatz

Von einem sachlichen Zusammenhang im Sinne einer Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Übel und gefordertem Verhalten kann keine Rede sein, wenn die Nötigung die Durchsetzung eines weder berechtigten noch vermeintlich berechtigten Anspruches betrifft, sondern der Täter in vollem Bewußtsein der Illegalität der Verknüpfung von Mittel und Zweck, nämlich der Ankündigung eines Übels für den Fall der Nichterfüllung einer nicht bestehenden Forderung, handelt.

Normen

StGB §105 Abs2 C
StGB §144 Abs2

12 Os 177/84OGH25.04.1985

Veröff: JBl 1985,631

11 Os 93/86OGH02.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Kein Rechtswidrigkeitsausschluß, wenn eine derartige Verknüpfung von Mittel und Zweck nach dem spezifischen Rechtswidrigkeitsregulativ des § 144 Abs 2 StGB unter Zugrundelegung eines streng objektiven Maßstabes als sozial unerträglich gegen die guten Sitten verstößt. (T1) Veröff: SSt 57/60

13 Os 34/87OGH14.05.1987

Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit einer Anzeige ist kein sittlich erlaubtes Mittel, um sich ohne Rechtsanspruch Geld zu verschaffen. (T2) Veröff: JBl 1988,126

12 Os 108/88OGH01.12.1988

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0120OS00177_8400000_001

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