Rechtssatz
Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des § 81 EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des § 82 Abs 2 EheG weiter einzugehen).
1 Ob 505/92 | OGH | 19.02.1992 |
Vgl; Beisatz: Eine Ehewohnung, die während des aufrechten Bestandes der ehelichen Gemeinschaft der Parteien, wenn auch zum Teil mit nicht der Aufteilung unterliegenden Mitteln eines Eheteils, so doch auch zum Teil mittels Kreditaufnahme dieses Eheteils angeschafft und errichtet wurde, unterliegt schon nach dieser Gesetzesstelle der Aufteilung, ohne daß die in § 82 Abs 2 EheG geforderte Voraussetzung eines existentiellen Benützungsbedürfnisses der Frau vorliegen müßte. (T1) |
4 Ob 90/98h | OGH | 21.04.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ehewohnung befindet sich auch in der Aufteilungsmasse, wenn die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch, erfolgte. (T2) |
1 Ob 230/98z | OGH | 25.05.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen. (T3) |
6 Ob 245/01z | OGH | 20.06.2002 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Das Grundstück stammte allein vom Mann, dieser schenkte in der Folge einen Teil der Frau. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0080OB00505_8500000_001
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