OGH 8Ob543/85 (RS0049088)

OGH8Ob543/8518.4.1985

Rechtssatz

Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 273 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen; dies darf aber nicht zur völligen Verdrängung des dem Sachwalterrecht innewohnenden Schutzgedankens führen.

Normen

ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
ABGB §273
SWRÄG 2006 allg

8 Ob 543/85OGH18.04.1985

Veröff: SZ 58/61 = EvBl 1986/25 S 107 = NZ 1987,12 = ÖA 1987,17

1 Ob 542/86OGH17.03.1986

nur: Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 273 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. (T1)

8 Ob 652/87OGH21.10.1987

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Substituierung der fehlerhaften Willensbildung einer Person infolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung durch einen (einstweiligen) Sachwalter. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1988/85 S 403

1 Ob 584/88OGH28.06.1988

nur T1

8 Ob 618/88OGH10.11.1988

Auch

4 Ob 2299/96hOGH15.10.1996

nur T1; Beisatz: Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind. (T3)

10 Ob 1519/96OGH30.07.1996
2 Ob 15/97pOGH30.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die zu Besachwaltende ist zwar durchaus zu einer eigenen Willensbildung fähig, gerade aus ihren eigenen Willensentscheidungen drohen ihr aber Nachteile für ihr Vermögen. (T4)

9 Ob 189/97bOGH25.06.1997

Ähnlich; Beis wie T2

3 Ob 208/06vOGH19.10.2006

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche Angelegenheiten zu besorgen sind (Feststellung der Einkommenssituation und Vermögenssituation sowie der Lebensverhältnisse). (T5)

3 Ob 107/08vOGH11.06.2008

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Mit den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen im Sachwalterrecht sollten das Subsidiaritätsprinzip und die Selbstbestimmung der behinderten Person gestärkt werden. (T6)

1 Ob 146/08iOGH16.09.2008

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bereits nach der alten Rechtslage bestehende Subsidiäritätsprinzip wurde mit dem am 1. 7. 2007 in Kraft getretenen SWRÄG 2006, nunmehr im § 268 Abs 2 ABGB formuliert, insofern verstärkt, als die Bestellung eines Sachwalters auch unzulässig ist, soweit Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß durch einen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste besorgt werden können. Auch wenn eine ausreichende Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung vorliegt, darf ein Sachwalter nicht bestellt werden. (T7)<br/>Beisatz: Die Bestellung eines Sachwalters ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer Personen in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann. (T8)

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008

Auch; nur T1

3 Ob 146/10gOGH13.10.2010

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7

3 Ob 209/10xOGH11.11.2010

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5

5 Ob 160/13kOGH20.09.2013

nur T1

9 Ob 51/14mOGH22.07.2014

Auch; nur: Die Bestellung eines Sachwalters darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Betroffene nicht anders in die Lage versetzt werden können, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. (T9)

6 Ob 147/14gOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Konkrete Hinweise, wonach der Patient bei der Errichtung seiner Patientenverfügung nicht frei von Willensmängeln war, entkräften diese, womit im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 268 Abs 2 Satz 2 ABGB eine Patientenverfügung die Bestellung eines Sachwalters (auch) für medizinische Belange selbst dann nicht hindert, wenn diese (noch) als beachtlich angesehen wird. (T10)<br/>Beisatz: Eine bindende Entscheidung über die Beachtlichkeit einer Patientenverfügung kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht. (T11)

1 Ob 119/15dOGH08.07.2015

nur T9

5 Ob 204/15hOGH20.04.2016

Auch

10 Ob 76/19bOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0080OB00543_8500000_004

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