OGH 6Ob502/85 (RS0070027)

OGH6Ob502/8518.4.1985

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 16 MRG sind Einmalzahlungen selbst dann dem § 27 Abs 1 Z 1 oder 5 MRG zu unterstellen, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, außer es handelt sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung.

Normen

MRG §16
MRG §27

6 Ob 502/85OGH18.04.1985

Veröff: EvBl 1986/29 S 113 = RdW 1986,79 = ImmZ 1985,376 = MietSlg 37387 = MietSlg 37393(17)

6 Ob 537/85OGH09.05.1985

Veröff: ImmZ 1985,333

7 Ob 634/85OGH12.09.1985

Beisatz: Auch im letzteren Fall darf der zulässige Hauptmietzins nicht überschritten werden. (T1) Veröff: ImmZ 1986,252

8 Ob 522/86OGH07.05.1986
5 Ob 552/88OGH05.07.1988

Vgl auch; Beisatz: Die Zurverfügungstellung des Bestandgegenstandes selbst kann nicht gleichwertige Gegenleistung für eine sonst nicht zulässige Einmalzahlung sein, auch wenn der Vermieter mit Eigenmitteln den Bauaufwand trägt. (T3) Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20

6 Ob 588/88OGH14.07.1988

Auch; Beisatz: Nur soweit der Mietzins unbeschränkt vereinbart werden darf, also auf das Mietverhältnis § 16 MRG nicht anwendbar ist, kann auch eine Einmalleistung nicht dem § 27 MRG unterstellt werden. (T2) Veröff: WoBl 1988,48

1 Ob 656/89OGH11.10.1989

Vgl; Beisatz: Dies gilt jedenfalls insoweit, als der die Zahlung begehrende Altmieter nicht selbst dem Vermieter anläßlich der Begründung seines Mietverhältnisses eine derzeit noch relevante Ablöse in Form einer Einmalzahlung entrichtet hat. (T4) Veröff: WoBl 1990,101

4 Ob 542/90OGH11.09.1990
4 Ob 523/93OGH28.09.1993

Auch; Beis wie T3

5 Ob 23/95OGH21.02.1995

Auch

5 Ob 1104/95OGH29.08.1995

Vgl auch

5 Ob 47/95OGH23.04.1996

Beisatz: Um eine echte Zinsvorauszahlung dergestalt, daß die Einmalzahlung von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet wurde. (T5) Beisatz: Hier: Kann nämlich nicht einmal der Hauseigentümer als Vermieter - entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen - mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf den Abschluß - oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses - einer solchen unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, daß der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt. (T6) Veröff: SZ 69/97

5 Ob 167/98iOGH29.09.1998

Vgl; Beis ähnlich T2

5 Ob 55/03dOGH31.03.2003

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0060OB00502_8500000_004

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