Normen
ABGB §1168a
1 Ob 690/84 | OGH | 16.01.1985 |
Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622 |
3 Ob 607/86 | OGH | 10.02.1988 |
Vgl auch; nur: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. Hat der Besteller den Werkunternehmer angewiesen, einen bestimmten Werkstoff zu verwenden, trifft den Werkunternehmer keine Pflicht zur Überprüfung des Stoffes (der Anweisung) und zur Warnung. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zumindest stillschweigend erteilte Anweisung das Material wie bisher zu bearbeiten. (T2) |
4 Ob 582/89 | OGH | 27.02.1990 |
Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, dass der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T3) |
5 Ob 580/90 | OGH | 26.06.1990 |
Ähnlich |
8 Ob 63/98t | OGH | 18.05.1998 |
Auch; nur: Der Werkunternehmer ist nicht verhalten, besondere nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen. (T4)<br/>Beis wie T3 |
1 Ob 178/00h | OGH | 19.12.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Er kann aber als Fachunternehmer verpflichet sein, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T5) |
1 Ob 170/01h | OGH | 17.08.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T6) |
2 Ob 52/03s | OGH | 27.03.2003 |
Vgl auch |
5 Ob 16/13h | OGH | 21.03.2013 |
Vgl auch |
3 Ob 51/15v | OGH | 21.04.2015 |
Auch; nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19850116_OGH0002_0010OB00690_8400000_003
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