OGH 4Ob504/85 (RS0062354)

OGH4Ob504/8515.1.1985

Rechtssatz

Die Entgeltvermutung des § 354 Abs 1 HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet.

Normen

HGB §354
UGB §354

4 Ob 504/85OGH15.01.1985

Veröff: SZ 58/5 = RdW 1985,245

4 Ob 610/88OGH24.01.1989

Auch; Veröff: EvBl 1989/172 S 689 = WBl 1989,193 (Wilhelm)

6 Ob 562/92OGH12.11.1992

Veröff: WBl 1993,192

4 Ob 2322/96sOGH12.11.1996

nur: Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet. (T1); Beisatz: Diese Bestimmung setzt gedanklich voraus, daß jeder, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen tritt, dies auch wissen muß. (T2)

8 Ob 37/20dOGH25.08.2020

Vgl; Beisatz: Bietet ein Unternehmer eine Leistung an, muss der andere ohne weiteres davon ausgehen, dass der Unternehmer diese Leistung entgeltlich erbringt. Hier: Auszahlung des kreditierten Fremdwährungsbetrages an den Kreditnehmer in Euro. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00504_8500000_004

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