OGH 9Os175/84 (RS0101407)

OGH9Os175/8418.12.1984

Rechtssatz

Organisationsverschulden des Verteidigers am Mißverständnis zweier Kanzleikräfte darüber, wann die Rechtsmittelanmeldung zur Post gegeben werden sollte und wer dies zu tun hätte.

Normen

StPO §364 Abs1 Z1

9 Os 175/84OGH18.12.1984

Veröff: RZ 1985/62 S 166

9 Os 81/85OGH19.03.1986

Vgl auch; Beisatz: Organisationsverschulden nach Änderung der Kanzleianschrift. (T1)

11 Os 33/88OGH12.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Mangelhafte Organisation des Fristenvormerks (Vormerkungen nur unter dem Familiennamen, nicht aber auch unter dem Vornamen des Klienten) begründet ein Verschulden (Mitverschulden) des Verteidigers. (T2)

14 Os 74/92OGH30.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Organisationsverschulden durch wiederholte Duldung der gesetzwidrigen Deponierung von RSa-Briefen in der Kanzlei ohne Unterfertigung eines Zustellnachweises (§ 22 ZustG). (T3)

12 Os 84/92OGH17.09.1992

Vgl auch; Beisatz: Mangelhafte Organisation des Fristenvormerkes dadurch, daß sich die Vormerkungen der Rechtsmittelfristen ausschließlich - ohne Differenzierung nach Art der Zustellung - am als Tag des Einlanges in der Kanzlei vermerkten Datum orientierten, ohne daß bei Zustellung durch Hinterlegung der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG Rechnung getragen würde. (T4)

13 Os 116/14dOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: Da die Berechnung des Endes einer Frist (anders als etwa die bloße Eintragung des entsprechenden ‑ vom Verteidiger vorgegebenen ‑ Datums) Rechtskenntnis voraussetzt, fällt sie in den Aufgabenbereich des Verteidigers, aus welchem Grund im unkontrollierten Überlassen dieser Berechnung an einen (nicht rechtskundigen) Kanzleimitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung ein die ‑ mit Blick auf eine diesbezügliche Fehlleistung begehrte ‑ Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden liegt. (T5)

13 Os 80/20vOGH18.11.2020

Vgl

11 Os 28/21hOGH09.04.2021

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19841218_OGH0002_0090OS00175_8400000_001

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