Normen
StGB §302
9 Os 162/84 | OGH | 11.12.1984 |
Veröff: SSt 55/85 |
13 Os 112/87 | OGH | 19.11.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verhinderung des unerlaubten Besitzes von Gegenständen, der den Zwecken der Anhaltung widerstreitet, gehört zum spezifischen Aufgabenbereich eines Justizwachebeamten bei der ihm obliegenden Überwachung eines Strafgefangenen. (T1) |
16 Os 38/90 | OGH | 14.12.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Das Ausfolgen zusätzlicher Nahrungsmittel und Genußmittel an einen Strafgefangenen (in einem das zufolge §§ 30 Abs 3, 34 StVG zulässige weit übersteigenden Ausmaß) stellt wegen seiner Auswirkungen auf die Zwecke des Strafvollzuges und der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt eine Manipulation dar, die jenen Rechtshandlungen, zu welchen ein Justizwachebeamter in Ausübung seiner ihm als solchem obliegenden spezifischen Amtsbefugnisse berufen ist, jedenfalls einigermaßen gleichwertig ist. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1991/72 S 318 |
13 Os 10/96 | OGH | 10.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Die Unterbindung des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift durch Strafgefangene ist ein wesentliches Ziel des Strafvollzuges. (T3) |
17 Os 3/15t | OGH | 08.06.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Überlassen eines Mobiltelefons. (T4) |
17 Os 31/15k | OGH | 07.03.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Überlassen von Mobiltelefonen, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenständen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0090OS00162_8400000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)