OGH 9Os162/84 (RS0096468)

OGH9Os162/8411.12.1984

Rechtssatz

Alle den Strafvollzug und die Vollziehung der Untersuchungshaft betreffenden Tätigkeiten von Justizwachebeamten sind Amtsgeschäfte, insbesondere auch die Überwachung des Verkehrs der Häftlinge mit der Außenwelt.

Normen

StGB §302

9 Os 162/84OGH11.12.1984

Veröff: SSt 55/85

13 Os 112/87OGH19.11.1987

Vgl auch; Beisatz: Die Verhinderung des unerlaubten Besitzes von Gegenständen, der den Zwecken der Anhaltung widerstreitet, gehört zum spezifischen Aufgabenbereich eines Justizwachebeamten bei der ihm obliegenden Überwachung eines Strafgefangenen. (T1)

16 Os 38/90OGH14.12.1990

Vgl auch; Beisatz: Das Ausfolgen zusätzlicher Nahrungsmittel und Genußmittel an einen Strafgefangenen (in einem das zufolge §§ 30 Abs 3, 34 StVG zulässige weit übersteigenden Ausmaß) stellt wegen seiner Auswirkungen auf die Zwecke des Strafvollzuges und der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt eine Manipulation dar, die jenen Rechtshandlungen, zu welchen ein Justizwachebeamter in Ausübung seiner ihm als solchem obliegenden spezifischen Amtsbefugnisse berufen ist, jedenfalls einigermaßen gleichwertig ist. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1991/72 S 318

13 Os 10/96OGH10.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Unterbindung des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift durch Strafgefangene ist ein wesentliches Ziel des Strafvollzuges. (T3)

17 Os 3/15tOGH08.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Überlassen eines Mobiltelefons. (T4)

17 Os 31/15kOGH07.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Überlassen von Mobiltelefonen, Nahrungsmittel und sonstigen Gegenständen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19841211_OGH0002_0090OS00162_8400000_004

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