OGH 4Ob382/84 (RS0077911)

OGH4Ob382/8413.11.1984

Rechtssatz

Sittenwidriges Anreißen ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten.

Normen

UWG §1 D1f

4 Ob 382/84OGH13.11.1984
4 Ob 4/96OGH16.01.1996

Beisatz: Auf diese Weise wird ein sachlicher Leistungsvergleich durch den Kunden vereitelt. (T1)

4 Ob 2244/96wOGH15.10.1996

Beis wie T1; Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so daß das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T2) Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T3)

4 Ob 1/13wOGH12.02.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T4); Veröff: SZ 2013/16

4 Ob 42/14aOGH20.05.2014

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T5)<br/>Bem: Siehe auch RS0129481 (T6); Veröff: SZ 2014/52

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00382_8400000_001

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