OGH 4Ob42/14a (RS0129481)

OGH4Ob42/14a20.5.2014

Rechtssatz

Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern sind lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine ruhige, von jeder Übereilung freie vergleichende Prüfung der beiden Leistungsangebote ermöglichen und Mitbewerber weder durch gezieltes Abfangen von Interessenten schädigen noch daran hindern, ihre eigenen Angebote in einem sachlichen Leistungsvergleich ungestört zu präsentieren.

Normen

UWG §1 D1e

4 Ob 42/14aOGH20.05.2014

Veröff: SZ 2014/52

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140520_OGH0002_0040OB00042_14A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)