OGH 5Ob78/84 (RS0070029)

OGH5Ob78/846.11.1984

Rechtssatz

Der durch Schenkung bewirkte Übergang des Unternehmens eines Mitmieters der Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mitgemieteten) gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG. Durch die Unternehmensübertragung wurde allerdings die Rechtsposition der beiden Mitmieter als Vertragspartner der Vermieterin nicht verändert. Da § 12 Abs 3 MRG diesen Fall nicht erfasst, käme ein Ausscheiden des Überträgers des Unternehmens aus seinen Rechten und Pflichten als Mitmieter nur mit Zustimmung der Vermieterin in Betracht.

Normen

MRG §12a Abs1
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a Abs3

5 Ob 78/84OGH06.11.1984

Veröff: SZ 57/163

5 Ob 53/00fOGH28.03.2000

Ähnlich; nur: Der durch Schenkung bewirkte Übergang des Unternehmens eines Mitmieters der Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mitgemieteten) gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG. (T1); Beisatz: Hier: Der Beklagte war (durch Einantwortung der Verlassenschaft seines Vaters) schon Mitmieter des Geschäftslokals und Miteigentümer des Unternehmens geworden, als ihm die restlichen Unternehmensanteile übertragen wurden. (T2)

5 Ob 11/02gOGH26.02.2002

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Da zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 1 MRG gehört, dass dem Vermieter ein anderer Mieter aufgedrängt wird, stellt die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens von einem Mitmieter an einen anderen Mitmieter den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 1 MRG nicht her. (T3)

5 Ob 259/07kOGH04.03.2008

Vgl auch; Beisatz: In dem Fall, dass bei ursprünglicher Mitmietereigenschaft zweier Gesellschaften der Erwerber zunächst nur die Anteile der nicht unternehmensführenden Mitmietergesellschaft erwirbt und das „lebende Unternehmen" der anderen Mitmietergesellschaft dann erst später in eine vom Erwerber beherrschte Gesellschaft in Form einer Gesamtrechtsnachfolge iSd § 142 HGB eingebracht wird, werden formalrechtlich die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG nicht erfüllt. (T4); Beisatz: Es besteht auch keine im Weg der Analogie zu schließende planwidrige Lücke des Tatbestands des § 12a Abs 3 MRG. (T5)

5 Ob 156/18dOGH20.02.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19841106_OGH0002_0050OB00078_8400000_001