OGH 5Ob53/00f

OGH5Ob53/00f28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Edith B*****, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Josef S*****, Inhaber der nicht prot Fa "Josef S*****, Tapezierer-Dekorateur", *****, vertreten durch Dr. Michael Peschl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 524.092,84 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1999, GZ 41 R 525/99f-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass das erst im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen der Klägerin, es sei schon vor dem Tod des früheren Geschäftslokalmieters und Unternehmenseigners eine Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens an den Beklagten erfolgt, gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO bzw § 504 Abs 2 ZPO verstößt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trifft es auch nicht zu, dass sich die Erben des ehemaligen Geschäftslokalmieters und Unternehmenseigners bereits vor der Einantwortung des Nachlasses auf eine Erbteilung geeinigt hätten, wonach der Beklagte das Unternehmen samt Mietrechten erhalten soll. Es haben vielmehr nach Einantwortung die drei Miterben des Beklagten auf die Fortführung des Unternehmens verzichtet und ihren Anteil dem Beklagten übertragen (Seite 5 des erstgerichtlichen Urteiles ON 9). Daraus folgt, dass nicht nur vor Einantwortung des Nachlasses keine Unternehmensfortführung durch die Erben erfolgte (sie taten es - wenn überhaupt - im Namen und auf Rechnung der Verlassenschaft: Aicher/Ostheim, OHG und Erbengemeinschaft, ÖJZ 1981, 253 ff [255] mwN), sondern auch jeglicher Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Unternehmensfortführung nach der Einantwortung fehlt. Dadurch unterscheidet sich, wie schon das Berufungsgericht ausführte, der gegenständliche Fall von dem in 5 Ob 1/96 (EvBl 1998/120 ua) entschiedenen. Daneben steht keineswegs fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Tapezierer-Unternehmen um ein Vollhandelsgewerbe gehandelt hat, dessen gemeinschaftliche Fortführung eine OHG hätte entstehen lassen.

Der Beklagte war also (durch Einantwortung der Verlassenschaft seines Vaters) schon Mitmieter des Geschäftslokals und Miteigentümer des Unternehmens geworden, als ihm die restlichen Unternehmensanteile übertragen wurden. Er ist nicht erst durch den Unternehmenserwerb kraft Gesetzes in den Mietvertrag eingetreten, sondern war bereits Mieter, als er das Unternehmen erwarb. In einem solchen Fall fehlt es an dem die Mietzinsanhebung nach § 12 Abs 3 aF MRG rechtfertigenden Tatbestandserfordernis, dass dem Vermieter ein neuer Mietvertragspartner aufgedrängt wird (SZ 57/163 = MietSlg 36.278). Warum diese bereits vom Berufungsgericht zitierte Judikatur auf den gegenständlichen Fall einer nach Einantwortung erzielten "Erbteilung" der Mitmieter nicht anwendbar sei, ist nicht zu erkennen.

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