OGH 2Ob639/84 (RS0069478)

OGH2Ob639/8430.10.1984

Rechtssatz

Die Regelung der Abtretung des Mietrechtes gemäß § 12 Abs 1 und 2 MRG knüpft an die Regelung des § 19 Abs 4 MG bzw § 19 Abs 2 Z 10 MG idF vor dem MRÄG 1967 an. Die eigene, nach außen hin in der Regel nicht in Erscheinung tretende und daher auch gar nicht überprüfbare Absicht des Mieters, die Wohnung nach Ablauf der in § 12 Abs 1 MRG genannten Frist selbst zu verlassen, steht der Abtretung der Mietrechte nicht entgegen.

Normen

MRG §12 Abs1 und 2 A

2 Ob 639/84OGH30.10.1984
8 Ob 619/84OGH13.12.1984

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt verwendet - nach dem Mietvertrag zulässigerweise - Wohnung nicht mehr bloß als Kanzlei; dies in der Absicht, nach Beendigung seiner Tätigkeit die Wohnung zu verlassen und sie seiner Tochter zu überlassen. (T1)

2 Ob 672/86OGH25.08.1987

nur: Die Regelung der Abtretung des Mietrechtes gemäß § 12 Abs 1 und 2 MRG knüpft an die Regelung des § 19 Abs 4 MG bzw § 19 Abs 2 Z 10 MG idF vor dem MRÄG 1967 an. (T2) Beisatz: Schon damals wurde ua als Voraussetzung für diesen Übergang gefordert, daß die bisher mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt lebenden begünstigten Personen nach dem Auszug des Hauptmieters die Wohnung weiterhin benützen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auch Personen, welche die gemietete Wohnung beim Auszug des Hauptmieters nicht benützen, die Hauptmietrechte daran verschaffen wollte, ist weder in der alten noch in der neuen gesetzlichen Regelung enthalten. (T3)

1 Ob 557/89OGH24.05.1989

nur T2; Veröff: NZ 1990,259

3 Ob 1042/90OGH19.09.1990

nur T2

9 Ob 1516/96OGH29.05.1996

nur T2

8 Ob 8/18mOGH23.03.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19841030_OGH0002_0020OB00639_8400000_001

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