OGH 3Ob86/84 (RS0017683)

OGH3Ob86/8424.10.1984

Rechtssatz

Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit, RZ 1965,82) vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB RdZ 16 zu § 905 ABGB). Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages (SZ 14/206) bzw der Kontogutschrift (HS 1659/84, 6288, 6289/9; SZ 50/151). Eine Anweisung auf ein gedecktes Konto liegt nicht nur dann vor, wenn das Konto des Schuldners am Anweisungstag ein entsprechendes Guthaben aufweist, sondern auch dann, wenn die Überweisung als gedeckt behandelt wird, weil ein noch nicht (voll) ausgenützter Kreditrahmen zur Verfügung steht oder die Überziehungsmöglichkeit erweitert wird.

Normen

ABGB §905 IIB

3 Ob 86/84OGH24.10.1984

Veröff: SZ 57/160 = EvBl 1985/27 S 117 = RdW 1985,149 = JBl 1986,42 (Berger)

8 Ob 545/85OGH18.04.1985
Bkd 97/85OGH16.12.1985

Vgl auch

7 Ob 44/86OGH23.10.1986

nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend. (T1) Veröff: SZ 59/188 = RdW 1987,231

1 Ob 588/88OGH15.06.1988

nur T1

7 Ob 28/89OGH19.10.1989

nur T1; Veröff: SZ 62/166 = VersRdSch 1990,181

6 Ob 513/92OGH27.05.1992

Veröff: RdW 1992,374

1 Ob 222/99zOGH05.08.1999

nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist. Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages. (T2)

4 Ob 90/09bOGH08.09.2009

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/119

6 Ob 218/09sOGH12.11.2009

Vgl auch; nur: Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt. (T3); nur T2; Beisatz: Nur die rechtzeitige Zahlung wirkt auf den Überweisungsauftrag zurück; ein Verzug des Schuldners ist hingegen erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet. (T4); Beisatz: Allerdings wirkt nur die rechtzeitige Zahlung auf den Einzahlungs- bzw Überweisungsauftrag zurück, während ein Verzug des Schuldners erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0030OB00086_8400000_001

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