OGH 1Ob641/84 (RS0046088)

OGH1Ob641/848.10.1984

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl 1962/125 enthält, wie die meisten Anerkennungsverträge und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungsregeln, aber keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. Die Beurteilungsregeln wenden sich nur an das Zweitgericht, das prüfen muß, ob die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach den Vorschriften des Vertrages derart gegeben war, daß die Entscheidung auch im Zweitstaat geltend gemacht werden kann.

Normen

JN §28
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art2

1 Ob 641/84OGH08.10.1984

Veröff: SZ 57/151 = ZfRV 1985,127 (Hoyer) = RdW 1985,340 = RZ 1985/17 S 68 = IPRax 1985,295 (Matscher) = IPRE 2/206

2 Ob 564/87OGH08.09.1987

nur: Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.12.1960, BGBl 1962/125 enthält, wie die meisten Anerkennungsverträge und Vollstreckungsverträge, nur Beurteilungsregeln, aber keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. (T1) Veröff: SZ 60/164 = EvBl 1988/33 S 212

7 Ob 606/93OGH21.12.1993

Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Art 8 dieses Vertrages. (T2) Veröff: SZ 66/183

2 Ob 503/95OGH26.01.1995

Vgl auch; Beisatz: Aus Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen läßt sich eine Eingrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ableiten. (T3) Veröff: SZ 68/19

6 Ob 7/02aOGH16.05.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/65

7 Ob 309/03xOGH25.02.2004

nur: Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen. (T4)

2 Ob 124/18aOGH26.02.2019

Beisatz: Der Vertrag enthält auch keine Regeln, die eine Beschränkung des Verlassenschaftsverfahrens iSd Art 12 EuErbVO ermöglichen. (T5); Veröff: SZ 2019/15

Dokumentnummer

JJR_19841008_OGH0002_0010OB00641_8400000_001

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