OGH 5Ob590/84 (RS0026091)

OGH5Ob590/842.10.1984

Rechtssatz

Die vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten verlangen meist ein höheres Maß an Sorgfalt und stellen den Gläubiger auch sonst besser, als er stünde, wenn er bloß die Verletzung deliktischer Pflichten geltend machen könnte. Insbesonders kommen ihm die strengere Geschäftsherrenhaftung für den Gehilfen (§ 1313a ABGB) und die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute.

Normen

ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1298
ABGB §1313a I

5 Ob 590/84OGH02.10.1984
5 Ob 537/87OGH19.05.1987
10 Ob 38/00mOGH10.07.2001

Vgl auch

6 Ob 77/05zOGH23.06.2005

Beisatz: Hier: Die Frage der Beweislast stellt sich nicht. Die Bank verletzt jedenfalls dann eine vorvertragliche Schutzpflicht, wenn sie den Kunden über vergangene Raubüberfälle und das dadurch indizierte, konkret erhöhte Risiko nicht informiert. (T1)

3 Ob 252/07sOGH19.12.2007

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Das aufklärungspflichtige erhöhte Risiko ist darin zu erblicken, dass es „in der Bank sehr eng war" und mehrere Kunden eine Warteschlange hinter dem Bankkunden gebildet hatten. (T2); Veröff: SZ 2007/207

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/41

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0050OB00590_8400000_004

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