6 Ob 812/83 | OGH | 27.09.1984 |
Veröff: EvBl 1985/81 S 404 = RZ 1985/8 S 42 = NZ 1985,106 |
9 ObA 236/93 | OGH | 10.11.1993 |
8 ObA 2344/96f | OGH | 22.10.1998 |
Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Eine in den Entscheidungen 6 Ob 812/83 (= RZ 1985, 42) und 8 Ob 6/94 (= GesRZ 1995, 53) verfügte beziehungsweise erwogene Einstellung des Verfahrens bei Unvereinbarkeit der Fortführung des Zivilprozesses mit dem Zweiparteienprinzip (wegen Parteienkonfusion beziehungsweise wegen Vollbeendigung der geklagten GmbH & Co KG) ist in der ZPO nicht vorgesehen und verstößt auch gegen den Justizgewährungsanspruch des Klägers. (T1) Veröff: SZ 71/175 |
9 Ob 378/97x | OGH | 09.12.1998 |
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Wird die Klage nachträglich wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung unzulässig, ist die Klage grundsätzlich zurückzuweisen, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Kosten sind gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben. Durch diese Lösung wird auch die mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens wohl nicht vereinbare Fortsetzung des Prozesses durch die gelöschte beklagte Gesellschaft unter Berufung auf die mittlerweile eingetretene Verjährung und den ihr nunmehr erwachsenden Kostenersatzanspruch verhindert. (T2) |
7 Ob 95/06f | OGH | 21.06.2006 |
5 Ob 170/08y | OGH | 04.11.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Das nicht zuletzt aus § 2 AußStrG 2005 folgende Konzept des Zwei- oder Mehrparteiensystems geht davon aus, dass ein und dieselbe Person nicht zugleich Antragsteller und Antragsgegner sein und demnach keinen Anspruch gegen sich selbst geltend machen kann. (T3) |
7 Ob 186/15a | OGH | 19.11.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00812_8300000_003
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