OGH 10Os184/83 (RS0094714)

OGH10Os184/8310.7.1984

Rechtssatz

1) Der Abschluss eines Veräußerungsvertrages ist nur dann - in diesem Fall aber ohne Rücksicht darauf, ob er auch schon faktisch durchgeführt wurde - tatbestandsmäßig, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Damit ist das Delikt zugleich vollendet, weil die betreffenden Sachen bereits dadurch aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheiden; Anhängigkeit oder gar Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind dazu nicht erforderlich.

2) Bei bloß scheinbarer Vermögensverringerung dagegen wird der Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft nicht schon zwangsläufig durch die Tathandlung selbst reduziert; die Deliktsvollendung tritt daher erst ein, sobald der durch die inkriminierte Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs geworden ist. (ÖJZ-LSK 1984/180)

3) Wirtschaftlich wertlose Forderungen stellen, auch wenn sie ziffernmäßig angemessen sind, keine äquivalente Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögenswertes dar.

4) Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung.

Normen

StGB §156

10 Os 184/83OGH10.07.1984

Veröff: SSt 55/44

9 Os 3/86OGH19.03.1986

Vgl auch; nur: Der Abschluss eines Veräußerungsvertrages ist nur dann - in diesem Fall aber ohne Rücksicht darauf, ob er auch schon faktisch durchgeführt wurde - tatbestandsmäßig, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Damit ist das Delikt zugleich vollendet, weil die betreffenden Sachen bereits dadurch aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheiden; Anhängigkeit oder gar Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind dazu nicht erforderlich. (T1)<br/>Beisatz: Schon der Vertragsabschluss entspricht dem Begriff "veräußern" im Sinne des § 156 StGB, also der Tätigkeit des Ausscheidens der Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Verkäufers, wenn dieser nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. (T2)

10 Os 8/86OGH22.04.1986

nur: Bei bloß scheinbarer Vermögensverringerung dagegen wird der Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft nicht schon zwangsläufig durch die Tathandlung selbst reduziert; die Deliktsvollendung tritt daher erst ein, sobald der durch die inkriminierte Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs geworden ist. (ÖJZ-LSK 1984/180). (T3)

11 Os 72/86OGH24.06.1986

Vgl auch; nur T3

10 Os 46/87OGH01.09.1987

Vgl auch; nur T3; Veröff: SSt 58/64

11 Os 87/90OGH20.02.1991

Vgl auch; nur: Wirtschaftlich wertlose Forderungen stellen, auch wenn sie ziffernmäßig angemessen sind, keine äquivalente Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögenswertes dar. (T4)

13 Os 83/93OGH25.08.1993

nur T1; nur T4

15 Os 132/93OGH11.11.1993

Vgl auch; nur T1; nur T4

15 Os 56/93OGH16.09.1993

Vgl auch; nur T1

14 Os 133/94OGH07.02.1995

Vgl auch; nur T1

14 Os 179/95OGH19.03.1996

Vgl auch; nur T1; nur T3

12 Os 117/97OGH30.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Abschluss eines langfristig unkündbaren Betriebsführungsantrages. (T5)

15 Os 162/01OGH06.06.2002

nur T3

12 Os 81/08sOGH17.07.2008

Vgl; nur T1

12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Vgl; nur T3

15 Os 27/16hOGH25.05.2016

Auch

15 Os 92/17vOGH13.12.2017

auch; nur: Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0100OS00184_8300000_004

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