OGH 12Os68/84 (RS0094297)

OGH12Os68/8428.6.1984

Rechtssatz

Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 146 StGB.

Normen

StGB §2 B2
StGB §146 A3

12 Os 68/84OGH28.06.1984

Veröff: ÖJZ-LSK 1984/177

12 Os 135/85OGH10.10.1985

nur: Ist eine Partei kraft Gesetzes verpflichtet, eine Änderung von Verhältnissen der Behörde oder sonstigen öffentlichen Institution bekanntzugeben, so ist die Unterlassung dieser Bekanntgabe allein schon Täuschung über Tatsachen im Sinne des § 146 StGB. (T1)

9 Os 114/86OGH22.10.1986

Vgl auch; nur: Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter zufolge einer ihn im besonderen treffenden Rechtspflicht verpflichtet ist, den Irrtum des anderen aufzuklären. (T2) Beisatz: Eine langjährige Geschäftsbeziehung erzeugt mit Rücksicht auf das damit geschaffene Vertrauensverhältnis eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners über wesentlich geänderte Umstände (Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsunwilligkeit), deren Mißachtung einer positiven Täuschungserklärung gleichwertig ist. (T3)

13 Os 67/97OGH09.07.1997

nur T1

13 Os 105/02OGH29.01.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Verschweigen von Einkünften ist auch nach der Antragstellung auf Notstandshilfe tatbildlich. (T4)

14 Os 10/04OGH17.02.2004

Auch; nur T2; Beis ähnlich T3; Beisatz: Eine garantenbegründende Aufklärungspflicht kommt nur bei besonderen Vertrauensverhältnissen oder auf Grund eines vorangegangenen (nicht vorsätzlich irreführenden) Verhaltens iSd Ingerenzprinzips in Betracht. (T5)

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Vgl auch; nur T2

14 Os 89/10kOGH20.07.2010

Vgl auch; Beis wie T5

15 Os 155/11zOGH25.04.2012

Auch; nur T2

13 Os 121/12mOGH16.05.2013

Vgl auch

12 Os 121/14gOGH11.06.2015

Auch; Beis wie T3

14 Os 129/15zOGH12.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840628_OGH0002_0120OS00068_8400000_002

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