OGH 13Os67/97

OGH13Os67/979.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann E***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. Jänner 1997, GZ 13 Vr 263/92-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten Johann E***** und des Verteidigers Dr.Wielander zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann E***** wurde (im zweiten Rechtsgang abermals) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** als Vizebürgermeister und Wegereferent im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Bürgermeister Johann Bru***** mit dem Vorsatz, die Marktgemeinde G***** durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete des Amtes der NÖ Landesregierung als vollziehende und in weiterer Folge Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen als die Geldmittel zur Verfügung stellende Behörde durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vortäuschung, die Marktgemeinde G***** beabsichtige, die in den Jahren 1983 bis 1986 durch Hochwasserkatastrophen hervorgerufene Schäden an Gemeindewegen in der Gesamthöhe von 28,527.312 S laut Anboten vom 24.Oktober 1983, 11. Oktober 1984, 4.Dezember 1985 und 5.November 1986 auch unter Einsatz eigener Gemeindemittel zu beheben, und unter Verschweigung des Umstandes, daß die Gemeinde G***** für diese Sanierungsarbeiten keine Gelder zur Verfügung stellen konnte oder wollte, zu Handlungen, nämlich zur Zuerkennung und Auszahlung von Förderungsgeldern in Höhe von mehr als 6,922.987 S verleitet, wodurch der Katastrophenfonds zumindest um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die unbegründet ist.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurde die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch den Bundesminister für Finanzen vom 16. Dezember 1988 nicht mit Stillschweigen übergangen, zumal das Erstgericht feststellte, indirekt trete die Schädigung bei jenen Gebietskörperschaften ein, welche die Voraussetzungen erfüllten, denen aber mangels entsprechenden Fondsvermögens die Zuschüsse nicht in voller Höhe zugeteilt werden könnten (US 33 unten f). Im übrigen betrifft die Frage, wer bzw welche (andere) juristische Person letztlich geschädigt wurde - auch entgegen der vom Angeklagten gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - keine die Schuld betreffende Tatsache.

Der Einwand, das Erstgericht habe den Umfang der ziffernmäßig nicht feststellbaren Eigenarbeitsleistungen der Gemeindebürger zu Lasten des Beschwerdeführers "einfach mit Null festgesetzt", ist urteilswidrig. Aus dem Zusammenhang der Feststellungen des Erstgerichtes "über Eigenleistungen" (US 16 zweiter Absatz, US 17 dritter Absatz, US 21 unten, US 34 zweiter Absatz und US 35 zweiter Absatz) geht hervor, daß es die Eigenarbeitsleistungen der Gemeindebürger nicht ausschloß, aber einen Wert dieser Arbeitsleistungen verneinte, der bei Hinzurechnung zur Höhe der von der Gemeinde aufgebrachten Eigenmittel (von nur rund 366.000 S) ausgereicht hätte, um Anspruch auch auf den als Schadensbetrag bezeichneten - rund 7 Mio S betragenden - Teil der Förderungssumme zu haben, vielmehr ging es von einem Beitrag der Gemeinde (Eigenmittel in der Höhe von 366.555 S zuzüglich Arbeitsleistungen) im Wert von insgesamt nicht einmal 500.000 S aus. Im übrigen wäre ein höherer Wert der Eigenarbeitsleistungen nur dann ein im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidender Umstand, wenn er die Schadenshöhe bis auf einen die Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB nicht mehr erfüllenden Betrag herabzusetzen geeignet wäre; hiefür bietet die Aktenlage jedoch keinen Anhaltspunkt.

Den Beschwerdeausführungen zuwider läßt sich aus den Angaben des Zeugen Reinhard Bre***** nicht entnehmen, daß es innerhalb der Abteilung II/1 der NÖ Landesregierung zwischen Katastrophenfondssachbearbeiter und Gemeindeprüfern zu detaillierten Nachfragen betreffend die Rechnungsabschlüsse gekommen ist. Vielmehr konnte dieser Zeuge in der Hauptverhandlung vom 23.Jänner 1997 zu den anklagegegenständlichen Anträgen keine konkreten Angaben machen (S 29/VIII). Zudem wurde ihm von den Prüfern der Gemeinderechnungsabschlüsse nicht mitgeteilt, die Gemeinde hätte "nicht das gesamte Pensum an Ausgaben erfüllt" (S 421/VII). Überdies bezog sich die von anderen Beamten durchgeführte Prüfung lediglich auf das Verhältnis von Förderungen und Ausgaben betreffend den gesamten Straßenbau (S 425/VII fünfter Absatz, 426/VII erster Absatz).

Keineswegs läßt sich aus der Aussage des Zeugen Alois Z***** ein "Gesamtwissen" der Abteilung II/1 hinsichtlich der Tatsache, daß die Gemeinde G***** niemals entsprechende Eigenmittel aufgewendet hat oder aufzuwenden in der Lage war, entnehmen. Dieser Umstand war allenfalls dem Gemeindeprüfer aus seinen Unterlagen, nicht aber dem für den Katastrophenfonds zuständigen Sachbearbeiter erkennbar. Letzterer nahm vielmehr an, von den Gebarungsprüfern sei kontrolliert worden, ob die Gemeinde ihrer Verpflichtung nachgekommen ist (S 442/VII).

Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 5. Dezember 1979 (S 223/IV, Beil./18) darzulegen sucht, der Angeklagte sei über die Förderungsgrundlagen deshalb nur unzureichend in Kenntnis gewesen, weil er die betreffende Verhandlung vorzeitig verlassen habe, setzt sie sich mit dem Inhalt dieser Urkunde nicht hinreichend auseinander; aus dieser geht nämlich hervor, daß sämtliche einschlägigen Vorschriften für die Mittelgewährung aus dem Katastrophenfonds vor Durchführung des Ortsaugenscheines erörtert wurden und sich der Angeklagte erst vor Schluß der Verhandlung wegen beruflicher Verhinderung vom Ortsaugenschein entfernt hat.

Die Urteilsfeststellungen zum jeweiligen Kenntnisstand der Zeugen Reinhard Bre***** und Alois Z***** sind - der Beschwerde zuwider - angesichts der Verschiedenheit ihrer Zuständigkeitsbereiche als Beamte des Amtes der NÖ Landesregierung nicht widersprüchlich. Die Unterlassung des Aufbringens von Eigenmitteln hätte einem mit der Verwaltung des Katastrophenfonds beauftragten Beamten aus eigener amtlicher Wahrnehmung nur auffallen können, wenn ihm überdies die Voranschläge der Gemeinde zugemittelt worden wären (US 29 erster Absatz).

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge kommt sohin keine Berechtigung zu.

Ohne Erfolg muß auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) bleiben, welche die Mängelrüge teilweise wiederholt und darüber hinaus die Täuschungstauglichkeit der Handlungen des Angeklagten bestreitet, ohne allerdings gegen die zentrale Urteilsfeststellung über den Wissensstand der Sachbearbeiter der Abteilung II/1 sich aus der Aktenlage ergebende erhebliche Bedenken darzutun. Sie sucht vielmehr nur nach Art einer (hier) unzulässigen Schuldberufung für sich günstigere Feststellungen zu reklamieren, indem sie die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage stellt.

Zu Unrecht bestreitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Eignung des angelasteten Verhaltens zur Herbeiführung eines "Behördenbetruges". Besteht kraft Gesetzes die Verpflichtung, bestimmte Tatsachen von sich aus der Behörde mitzuteilen, und wird diese Mitteilung unterlassen, so ist diese Unterlassung (allein) schon Täuschung über Tatsachen (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 20 mwN). Vorsätzliche Falschangaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen sind auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur - de facto zunächst unterbliebenen - Überprüfung verpflichtet gewesen wäre und keine falschen Beweis- oder Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Dem Gesetz kann nicht unterstellt werden, bei der Geltendmachung vermögenswerter Ansprüche gegen die öffentliche Hand in einem behördlichen Verfahren dann, wenn deren Organe zur Prüfung des entsprechenden Vorbringens verpflichtet sind, an die Redlichkeit des Erklärenden geringere Anforderungen zu stellen, als im Rechts- und Geschäftsverkehr zwischen Privaten (Leukauf-Steininger aaO RN 32; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 146 E 3 vorletzter Absatz).

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erwirkte der Angeklagte (im Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Johann Bru*****) in den Zuschußanträgen bewußt den Eindruck, die Gemeinde könne und wolle sämtliche Wege sanieren und die Differenz zwischen den Beträgen laut Kostenvoranschlägen und Zuschüssen tragen, und unterließ bewußt jeden Hinweis darauf, daß der Gemeinde finanzielle Mittel zur Erfüllung der Zuschußvoraussetzungen fehlten (US 17 zweiter Absatz).

Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, daß im Rahmen der Abteilung II/1 wechselseitige Rückfragen hinsichtlich der Erbringung des Eigenmittelanteils durch die Gemeinde erfolgten und von den in dieser Abteilung vorliegenden Erkenntnisgrundlagen Gebrauch gemacht werden, sowie, daß den maßgeblichen Sachbearbeitern bekannt war, daß die Gemeinde G***** im relevanten Zeitraum nur geringe finanzielle Mittel und nicht bezifferte Eigenleistungen erbracht hatte, hält die Beschwerde nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen fest und bringt insoferne den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Soweit versucht wird, die Rolle des Beschwerdeführers lediglich als "Bote" des Bürgermeisters bzw des Gemeindrates darzustellen, und vorgebracht wird, es sei allein von Bedeutung, ob die Antragstellung auf Zuweisung von Mitteln aus dem Katastrophenfonds durch Gemeinderatsbeschlüsse gedeckt war, ist darauf zu verweisen, daß nach den dazu getroffenen Feststellungen (US 11 unten; US 13; US 14 und US

15) zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung kein entsprechender Gemeinderatsbeschluß vorlag, sondern der Angeklagte selbst mit Ermächtigung des Bürgermeisters Bru***** Entscheidungen getroffen und das Nötige veranlaßt, sohin Täuschungshandlungen vorgenommen hat, wobei Johann Bru***** einfach seine Vorschläge unterschrieb bzw unterstützte (vgl US 18 und 31).

Der Beschwerdeauffassung zuwider wurde die subjektive Tatseite des Betruges auch hinsichtlich des Bereicherungsvorsatzes verwirklicht, denn nach dem Tatplan sollte durch die Zuschußgewährung im Vermögen der Gemeinde ein Zuwachs eintreten, dieses Vermögen sohin durch die irrtumsbedingte Verfügung vermehrt werden. Die bestrittene Unrechtmäßigkeit der Bereicherung, auf welche der Vorsatz gleichfalls gerichtet war, wurde vom Erstgericht zu Recht dahin erblickt, daß die spruchgegenständlichen Fondsmittel weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch infolge Erfüllung der vom Subventionsgeber in seinen Richtlinien vorausgesetzten Vergaberichtlinien der Marktgemeinde G***** zustanden.

Von den erstgerichtlichen Feststellungen weicht der vorgebrachte Einwand eines Feststellungsmangels hinsichtlich des Umfanges der von der Gemeinde erbrachten Eigenarbeitsleistungen ab (siehe den betreffenden Hinweis zur Mängelrüge), wobei selbst der behauptete Mangel die rechtliche Unterstellung der Tat (auch) unter § 147 Abs 3 StGB nicht in Frage stellen kann.

Der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b) zuwider haftet dem Urteil auch kein Feststellungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 StGB an. Vielmehr hat sich das Erstgericht mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt und Fest- stellungen getroffen (US 19 unten f; vgl US 34 f), die ausreichen, um - mangels eines ernstlichen und effektiven Angebotes vollständiger Ersatzleistung - den vom Amt der Landesregierung erklärten Verzicht nicht als Strafaufhebungsgrund zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger Komm3 § 167 RN 29).

Der Einwand der Verjährung geht fehl, zumal das Verfahren wegen der Herauslockung der gegenständlichen Förderungsmittel in Millionenhöhe bereits am 15.April 1992 gerichtsanhängig wurde, mithin nach Ablauf erst der Hälfte der zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl S 1 verso in ON 1). Daß dieses Verhalten des Beschwerdeführers zunächst rechtlich als das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beurteilt wurde, ferner daß die Anklageschrift (ON 28), deren Modifikation in der letzten Hauptverhandlung (S 27/VIII unten und verso) und der Urteilstenor hinsichtlich der Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Landes- und Bundesbediensteten durch die Antragstellungen getäuscht wurden, voneinander abweichen, ändert nichts an der Identität des Gegenstandes der ersten gerichtlichen Erhebungen mit der Anklage- und mit der Urteilstat (vgl Mayerhofer StPO4 § 262 E 40), zielen doch sowohl die Anklage als auch das Urteil auf in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende, auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Handlungen. Zu Recht wurde daher vom Beschwerdeführer der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO nicht bezeichnet. Auch wäre trotz dieser Abweichungen eine Mehrfachverurteilung mit dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht vereinbar (Mayerhofer aaO E 76).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 147 Abs 3 StGB eine einjährige Freiheitsstrafe, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und die wesentliche Überschreitung der Wertgrenze von 500.000 S, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und eine mangelhafte Kontrolle des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen.

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit Berufung, mit welcher er die Herabsetzung des Strafausmaßes vorwiegend unter Hinweis auf die Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen, die widmungsgemäße Verwen- dung der Mittel und den Zeitablauf begehrt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Achtenswerte Beweggründe sind nur solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Verübung einer strafbaren Handlung nahelegen, was mit Fug nicht angenommen werden kann; daß das Tatmotiv - wie hier - "menschlich begreiflich" ist, macht es noch nicht auch achtenswert (Leukauf-Steininger Komm3 § 34 RN 8). Die "widmungsgemäße" Verwendung der betrügerisch herausgelockten Gelder verhindert bloß die Annahme besonders verwerflicher Beweggründe, nämlich der eigenen Gewinnsucht (§ 33 Z 5 StGB). Der vom Schöffengericht nicht berücksichtigte besondere Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tat liegt zwar vor, ist aber diesfalls nicht derart von Gewicht, daß die verhängte gesetzliche Mindeststrafe noch außerordentlich gemildert werden könnte. Überdies verbieten spezialpräventive (mangelnde Schuldeinsicht) als auch generalpräventive Überlegungen gegen eine weitere Minderung der Strafe.

Auch der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Stichworte