OGH 4Ob1304/84 (RS0044460)

OGH4Ob1304/848.5.1984

Rechtssatz

Wiederholungsgefahr; außerordentliche Revision nicht angenommen:

1) Beseitigt Vergleichsanbot "zur ungeteilten Hand die Wiederholungsgefahr auch bei Unterlassungsansprüchen.

2) Beseitigt umfassendes Vergleichsanbot überhaupt die Wiederholungsgefahr.

3) Entspricht das Anbot zur Vergleichsveröffentlichung jenem der Urteilsveröffentlichung.

4) Stellt das Vergleichsanbot die Klägerin gegenüber einem Anerkenntnis schlechter.

Normen

ZPO §508a

4 Ob 1304/84OGH08.05.1984
4 Ob 352/84OGH26.06.1984
4 Ob 317/85OGH15.05.1985

Beisatz: Hier: Wiederholungsgefahr bezüglich Patentverletzung. (T1) Beisatz: Wenn diese Frage keine sich aus anderen erheblichen Rechtsfragen ergebende Folgefrage ist, ist sie nicht zu prüfen. (T2) Veröff: ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561

4 Ob 159/90OGH20.11.1990
4 Ob 1071/95OGH19.09.1995

Auch; Beisatz: Ob auf Grund der Umstände des Falls die Gefahr einer Wiederholung hätte verneint werden können, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T3)

4 Ob 69/15yOGH19.05.2015

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB01304_8400000_001