OGH 1Ob562/84 (RS0006075)

OGH1Ob562/842.5.1984

Rechtssatz

Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO sein; als Sicherungsmaßnahme kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot in Betracht kommen.

Normen

EO §382 Z8 litc IVD

1 Ob 562/84OGH02.05.1984
2 Ob 527/85OGH12.03.1985

Auch

5 Ob 543/85OGH14.05.1985

Auch; Beisatz: Das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweg genommen werden. Bei dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO kann daher nicht verlangt werden, dass ein Anspruch auf eine konkrete Art der Aufteilung behauptet und bescheinigt wird. Es genügt, dass der Aufteilungsanspruch an sich und dessen Gefährdung bescheinigt ist. (T1)

6 Ob 532/88OGH24.03.1988

Beis wie T1

6 Ob 569/88OGH19.05.1988

Auch

2 Ob 520/94OGH24.03.1994

nur: Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO sein. (T2)

1 Ob 10/94OGH11.10.1994

Auch; Veröff: SZ 67/166

1 Ob 571/94OGH13.12.1994

Vgl; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Es braucht nur dargelegt werden, dass die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. (T3) Veröff: SZ 67/226

2 Ob 502/96OGH04.12.1997

nur T2; Beis wie T3

4 Ob 18/99xOGH13.04.1999

Vgl; Beis wie T1 nur: Es genügt, dass der Aufteilungsanspruch an sich und dessen Gefährdung bescheinigt ist. (T4) Beis wie T3

10 Ob 74/06iOGH30.01.2007

nur T2

1 Ob 80/12iOGH22.06.2012

Auch; Beis wie T3

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00562_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)