OGH 1Ob9/84 (RS0003712)

OGH1Ob9/842.5.1984

Rechtssatz

Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird auf Grund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. Da der Verwahrer nicht in Vollziehung der Gesetze handelt, haftet er persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden.

Normen

ABGB §968
AHG §1 F
AHG §1 Cd1b
EO §259 Abs3
EO §349 B Abs2

1 Ob 9/84OGH02.05.1984

Veröff: SZ 57/83 = EvBl 1984/139 S 545 = RdW 1984,311 = MietSlg 36/195

1 Ob 34/86OGH17.11.1986

Auch; Veröff: SZ 59/199

1 Ob 679/86OGH14.01.1987

Auch; Veröff: SZ 60/2 = EvBl 1987/177 S 441 = ImmZ 1987,188 = JBl 1987,308

9 Ob 2169/96bOGH30.10.1996

nur: Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. Die Verwahrung ist kein hoheitlicher Akt, sie wird auf Grund eines fingierten Vertragsverhältnisses vorgenommen. (T1) <br/>Beisatz: Das Vollstreckungsorgan, das gemäß § 349 Abs 2 EO die wegzuschaffenden beweglichen Sachen anderweitig in Verwahrung bringt, ist weder Bote noch Vertreter des Verpflichteten. Einlagerungsbedingungen werden erst dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Willen der Vertragsschließenden umfaßt sind. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/245

1 Ob 186/97bOGH28.04.1998

nur: Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer ist Sequester im Sinne des § 968 ABGB. Der Verwahrer haftet persönlich für den durch Vernachlässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden. (T3)

3 Ob 176/08sOGH03.10.2008

Vgl; nur: Das Räumungsverfahren ist mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs 2 EO beendet. (T4)<br/>Beisatz: Der Verwahrer kann auch der betreibende Gläubiger sein. (T5)

4 Ob 157/13mOGH22.10.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T1; Beisatz: Aus § 259 Abs 3 und 4 EO ist abzuleiten, dass das fingierte Vertragsverhältnis bei der Fahrnisexekution mit dem betreibenden Gläubiger zustande kommt. (T6)<br/>Bem: Siehe auch RS0129124. (T7); Veröff: SZ 2013/97

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00009_8400000_001

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