OGH 4Ob157/13m (RS0129124)

OGH4Ob157/13m22.10.2013

Rechtssatz

Ein nach § 259 EO bestellter Verwahrer haftet auch einem dritten Eigentümer der gepfändeten Sache für die Verletzung seiner Obhutspflicht. Diese umfasst nicht nur die passive Verwahrung, sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der verwahrten Sache zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. Bei Flugzeugen gehört dazu die im Einzelfall erforderliche Wartung und Konservierung.

Normen

EO §259

4 Ob 157/13mOGH22.10.2013

Veröff: SZ 2013/97

Dokumentnummer

JJR_20131022_OGH0002_0040OB00157_13M0000_001

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