OGH 6Ob1514/84 (RS0001582)

OGH6Ob1514/8426.4.1984

Rechtssatz

Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine (durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Normen

EO §7 Abs3 Ea
EO §7 Abs3 Ec
EO §65 C
ZPO §514 A
ZPO §514 C3

6 Ob 1514/84OGH26.04.1984

Veröff: SZ 57/82 = EvBl 1984/134 S 520

9 ObA 88/00gOGH12.07.2000
5 Ob 302/00yOGH28.11.2000

nur: Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. (T1)

3 Ob 124/06sOGH13.09.2006

Auch; nur T1

3 Ob 152/15xOGH17.09.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art 54 EuGVVO. (T2); Veröff: SZ 2015/98

4 Ob 168/16hOGH20.12.2016

Beisatz: Über einen Antrag auf Vollstreckbarkeitsbestätigung ist aufgrund des Akteninhalts und allenfalls nach Erhebungen, jedoch jedenfalls ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden. (T3)<br/>Beisatz: Nichts anderes kann für die Rechtskraftbestätigung gelten, zumal in § 150 Abs 3 Geo und in § 79 Abs 1 GOG die Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit bei der Herstellung vollstreckbarer Ausfertigungen jeweils gemeinsam geregelt sind und die Rechtskraftbestätigung in der Regel in der Form der Vollstreckbarkeitsklausel ausgefertigt wird. (T4)<br/>Beisatz: Die Einseitigkeit des Verfahrens schlägt auch auf einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikats durch. (T5)

5 Ob 96/20hOGH22.12.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19840426_OGH0002_0060OB01514_8400000_002

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