OGH 1Ob41/83 (RS0053068)

OGH1Ob41/834.4.1984

Rechtssatz

Bei Versäumung oder Unterlassung eines Rechtsmittels (hier: eines Devolutionsantrages bzw einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG) kann eine Amtshaftungsklage nicht mehr zur Behebung des dadurch zur Gänze oder auch nur teilweise verursachten Vermögensnachteils führen. Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 41/83OGH04.04.1984
1 Ob 33/91OGH18.09.1991

Auch; Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119

1 Ob 15/95OGH29.05.1995

Auch; nur: Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht. (T1)

1 Ob 6/95OGH30.01.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/15

1 Ob 1047/95OGH26.03.1996

Auch; nur T1

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997

Auch; nur T1

1 Ob 244/97gOGH14.10.1997

Auch; nur: Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offenstehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden dem Kläger dennoch entstanden wäre, von ihm also nicht mehr abwendbar gewesen wäre, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht. (T2)

1 Ob 241/97sOGH27.01.1998

Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/7

1 Ob 86/05mOGH10.05.2005

nur T1

1 Ob 129/09sOGH20.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19840404_OGH0002_0010OB00041_8300000_001

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