OGH 3Ob177/83 (RS0042698)

OGH3Ob177/8315.2.1984

Rechtssatz

Der Umstand, daß nach der Judikatur des OGH bei der Beurteilung einer Rechtsfrage (hier: Konkretisierung im Sinne des § 54 Abs 1 Z 3 EO) immer auf die Besonderheit des Einzelfalles abzustellen ist, kann nicht dahin verstanden werden, daß aus diesem Grund immer die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllt seien, weil jede auf den Einzelfall Bedacht nehmende Rechtsprechung uneinheitlich sein müsse. Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung könnte vielmehr nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten des Einzelfalles zu einer ganz bestimmten Frage, widersprechende Auffassungen vertreten würden.

Normen

ZPO §502 Abs4 Z1 HI1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a B1b

3 Ob 177/83OGH15.02.1984

Veröff: JBl 1984,564

3 Ob 6/88OGH20.04.1988
7 Ob 555/94OGH31.08.1994

Auch

6 Ob 72/00gOGH23.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Dass unterschiedliche Sachverhalte zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, begründet noch kein Abweichen von den von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Grundsätzen. (T1)

7 Ob 187/01bOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T1

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dass eine Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls unterschiedliche Beurteilungen zulässt, bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG gegeben wären. (T2)

7 Ob 62/14iOGH07.05.2014

Auch; Beisatz: Von einer uneinheitlichen Rechtsprechung kann nur gesprochen werden, wenn ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu einer ganz bestimmten Rechtsfrage widersprechende Auffassungen vertreten werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00177_8300000_001

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