OGH 3Ob151/83 (RS0004168)

OGH3Ob151/8315.2.1984

Rechtssatz

Der Geschäftsanteil des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der "Inbegriff der Rechte und Pflichten" oder die "Gesamtheit der Rechte", die dem GmbH-Gesellschafter zukommen. Zwischen dem "Geschäftsanteil" dem "Gesellschaftsanteil" oder den "Ansprüchen ...... als Gesellschafter" besteht daher kein Unterschied.

Normen

EO §331 C
GmbHG §75

3 Ob 151/83OGH15.02.1984

SZ 57/30 = EvBl 1984/78 S 301 = GesRZ 1984,167 = NZ 1985,70

1 Ob 533/90OGH02.05.1990

nur: Der Geschäftsanteil des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der "Inbegriff der Rechte und Pflichten" oder die "Gesamtheit der Rechte", die dem GmbH-Gesellschafter zukommen. (T1); Beisatz: .... und eine bewegliche, nicht körperliche Sache. (T2) = Ecolex 1991,25 = GesRZ 1991,101 = JBl 1991,43

1 Ob 524/92OGH11.11.1992

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 108/95OGH11.10.1995

nur T1

3 Ob 249/00iOGH27.02.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem Geschäftsanteil an einer GmbH handelt es sich um eine Summe von Rechten und Pflichten des Gesellschafters. (T3); Beisatz: Auf einen derartigen Geschäftsanteil greift der betreibende Gläubiger mit Exekution auf "andere Vermögensrechte" nach §§ 330 ff EO. (T4)

3 Ob 238/02zOGH18.12.2002

Auch; nur T1

3 Ob 255/02zOGH18.12.2002

Auch; nur T1

9 Ob 138/06vOGH09.05.2007

nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/70

3 Ob 83/08iOGH08.05.2008

Auch; nur T1

6 Ob 244/12vOGH31.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Geschäftsanteil beinhaltet aber während aufrechter Gesellschaft nicht das Recht, die Auszahlung eines entsprechenden Anteils des Unternehmenswerts zu begehren. Daher kann eine treuwidrige Kapitalerhöhung zwar den Wert der „Altanleihe“ verringern, jedoch insoweit keinen einer Bewertung in Geld zugänglichen Schaden verursachen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00151_8300000_002

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