OGH 1Ob501/84 (RS0057626)

OGH1Ob501/8425.1.1984

Rechtssatz

Auch wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse nur deswegen nicht vorzunehmen ist, weil Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegen, kommt die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer nicht in Betracht, weil nur verbleibende Unbilligkeiten bei Durchführung der Aufteilung ausgeglichen, nicht aber Unternehmen über Ausgleichszahlungen dennoch in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden sollen (Ablehnung von Wilhelm, RdW 1983,6).

Normen

EheG §82 Abs1 Z3
EheG §91 Abs2
EheG §94 Abs1

1 Ob 501/84OGH25.01.1984

Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111

2 Ob 581/83OGH10.04.1984

Vgl auch

6 Ob 555/84OGH21.02.1985

Veröff: RdW 1985,246

8 Ob 512/85OGH18.04.1985

Auch; Beisatz: Auch in diesem Falle keine Aufteilung von Schulden aus einem von den Ehegatten gemeinsam betriebenen Unternehmen. (T1)

5 Ob 593/85OGH15.10.1985

Veröff: JBl 1986,119

2 Ob 555/87OGH07.04.1987

Auch

6 Ob 724/87OGH10.12.1987

Auch; Beisatz: Auch Werterhöhung eines Unternehmens ist nicht einzubeziehen. (T2)

6 Ob 533/89OGH18.05.1989

Beis wie T2

4 Ob 547/95OGH11.07.1995

Auch; Beisatz: Der Grundgedanke der Ausgleichsregelung kann nicht über die klare Vorschrift des § 82 Abs 1 Z 3 EheG hinweg dazu führen, dass auf dem Umweg über § 94 Abs 1 EheG zum Unternehmen gehörende Sachen der Aufteilung unterworfen werden. (T3) Veröff: SZ 68/127

1 Ob 89/01xOGH26.06.2001

Beisatz: Zu einem Unternehmen gehörende Sachen dürfen auch nicht im Umweg über Ausgleichszahlungen in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden. (T4)

7 Ob 246/07pOGH23.01.2008

Vgl aber; Bem: Hier: Anwendung des § 91 Abs 2 EheG in der Fassung des EheRÄG 1999. (T5); Beisatz: Hier: Es ist daher auf all jene Aufwendungen Bedacht zu nehmen, die in Erfüllung der vom Antragsgegner im Zuge der Übergabe des land-und gastwirtschaftlichen Betriebs übernommenen Pflichten sowie im Zuge der 1989 erfolgten Errichtung des Pflegeheimbetriebs von den Ehegatten gemacht wurden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00501_8400000_002

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