OGH 1Ob769/83 (RS0021646)

OGH1Ob769/8325.1.1984

Rechtssatz

Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden.

Normen

ABGB §1151 IB
ABGB §1168a
ABGB §1304 D

1 Ob 769/83OGH25.01.1984

Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274

1 Ob 690/84OGH16.01.1985

nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Arbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T1)<br/>Veröff: RdW 1985,622

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

Auch; nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T2)<br/>Beisatz: Geologische Gutachten (Kraftwerksbau). (T3) <br/>Veröff: WBl 1987,219

4 Ob 606/87OGH15.12.1987

Auch

3 Ob 526/88OGH13.07.1988

Vgl auch

6 Ob 612/92OGH29.10.1992

Vgl auch; Veröff: JBl 1993,521 (Iro)

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Auch; nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen. (T4)<br/>Beisatz: Und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. (T5)

2 Ob 185/10kOGH14.07.2011

Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Warnpflicht eines als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehenden Werkunternehmers, wenn dieser eine unklare und regelwidrige Situation in übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. (T6)

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Vgl aber; Beisatz: Ein Mitverschulden des Bestellers (für eigenes Verhalten oder das eines [sachverständigen] Gehilfen) kommt nur in Betracht, wenn er Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die ihn aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. (T7)

5 Ob 16/13hOGH21.03.2013

Auch

7 Ob 18/14vOGH22.04.2014

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7

8 Ob 75/13gOGH26.06.2014

Vgl; Beis wie T7

3 Ob 51/15vOGH21.04.2015

Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T6

5 Ob 60/17kOGH26.09.2017

Vgl auch; Beis wie T7

8 Ob 57/17sOGH28.09.2017

Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben (§ 1313a ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein. (T8)<br/>Veröff: SZ 2017/111

2 Ob 53/22sOGH26.04.2022

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Daraus ist nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass diese Verpflichtung bei Fehlen einer derartigen konkreten Vereinbarung jedenfalls den Werkbesteller trifft. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00769_8300000_001