ABGB § 1168a
Die Schadenstragungsregel des § 1168a ABGB ist eine Nachteilszuweisung, die vorrangig auf den typischerweise dem Besteller einerseits und dem Werkunternehmer andererseits beherrschbaren Sphären beruht.
Aus dem speziell in den Regelungen über die Gefahrtragung beim Werkvertrag zum Ausdruck gebrachten Zuordnungsprinzip der jeweils beherrschbaren Sphäre folgt auch eine teleologische Reduktion der scheinbar uneingeschränkt oder gar nicht angeordneten Werkunternehmerhaftung gem § 1168a ABGB iS einer analogen Anwendung des § 1304 ABGB im Falle einer nicht auf mangelndem Fachwissen beruhenden Fehlanweisung des Bestellers.