OGH 8Ob512/83 (RS0021046)

OGH8Ob512/8324.11.1983

Rechtssatz

Beim drittfinanzierten Kauf mit Darlehenskonstruktion, kann der Darlehensnehmer die Befriedigung des Finanzierers verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zustehen, sodass dem Käufer gegenüber dem Zahlungsbegehren des Geldgebers auch die Einrede der Nichterfüllung des Vertrages zur Verfügung steht. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass eine wirtschaftliche Einheit des Kaufvertrages mit dem Finanzierungsgeschäft gegeben ist.

Normen

ABGB §1052 B3
ABGB §1063 B
KSchG §18

8 Ob 512/83OGH24.11.1983

Veröff: HS XIV/XV/22

5 Ob 503/84OGH27.11.1984

Auch; Beisatz: Bilden aber der von den Streitteilen miteinander abgeschlossene Vertrag und der Kreditvertrag keine wirtschaftliche Einheit, so können die Verträge keine Auswirkungen aufeinander haben und sich die hinsichtlich ihrer Wirkung unabhängig voneinander zu beurteilen. (T1) Veröff: JBl 1985,427

7 Ob 507/85OGH07.03.1985

Beisatz: Es wird von der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten, dass ganz allgemein - auch bei Geschäften, die nicht dem KSchG unterliegen - der Käufer dem Finanzierer jene Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm gegen den Verkäufer zustehen, wenn eine wirtschaftliche Einheit des Kaufvertrages mit dem Finanzierungsgeschäft gegeben ist. (T2) Veröff: SZ 58/39 = EvBl 1985/137 S 654 = JBl 1986,307 (Reidinger)

8 Ob 627/85OGH23.01.1986

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 512/83; Beis wie T1

8 Ob 25/88OGH30.06.1988

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 61/166 = RdW 1988,418 = JBl 1988,786 = ÖBA 1989,320

4 Ob 506/93OGH08.06.1993

Beis wie T2; Veröff: SZ 66/70 = ÖBA 1993,916

6 Ob 314/02yOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T2

7 Ob 13/04vOGH21.04.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/57

4 Ob 44/07kOGH23.04.2007

Auch; Beisatz: Kommt von vornherein kein Kaufvertrag zustande (Dissens) oder fällt er durch Anfechtung, Rücktritt oder Wandlung dahin, so schlägt das auf den Kreditvertrag durch. (T3); Veröff: SZ 2007/62

7 Ob 18/07hOGH30.05.2007

Vgl; Beisatz: §18 KSchG kann bei vertragswidrigem Verhalten des Drittfinanzierers im Verhältnis des Verbrauchers zu demjenigen, mit dem das drittfinanzierte Geschäft abgeschlossen wird, nicht herangezogen werden. (T4); Beisatz: Hier: Der Beklagte hat seine gegen den nunmehrigen Rückzahlungsanspruch gegenüber der klägerischen Bausparkasse erhobenen Einwendungen ausschließlich auf Abredewidrigkeiten der ihn drittfinanzierenden Sparkassen Gesellschaft gestützt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19831124_OGH0002_0080OB00512_8300000_001

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