OGH 4Ob506/93

OGH4Ob506/938.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****bank *****, vertreten durch Dr.Josef R.Harthaller und Dr.Berndt Schön, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Andreas F*****, vertreten durch Dr.Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen S 563.264 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 23.Oktober 1992, GZ 4 R 193/92-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.April 1992, GZ 17 Cg 176/91-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.258,20 (darin enthalten S 3.209,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 10.10.1989 unterfertigte der - damals 19 Jahre alte - Beklagte beim Autohändler Max B***** in W***** einen Kaufvertrag über einen PKW Porsche Carrera zu einem Kaufpreis von S 459.000. Am folgenden Tag suchten der Verkäufer und der Beklagte zum Zweck der Finanzierung dieses Kaufvertrages die Zweigstelle der klagenden Bank in W***** auf. Der Beklagte legte eine Gehaltsbestätigung des elterlichen Betriebes vor und erklärte, daß er - einschließlich der monatlichen Prämie für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung - monatliche Raten in der Höhe von S 9.000 zahlen könne. Nach einem Gespräch über die Sinnhaftigkeit dieser Finanzierung wegen der langen Laufzeit vereinbarten der Beklagte und der Filialleiter der Klägerin nach Besprechung der üblichen Konditionen der Bank eine Laufzeit des Darlehens von 84 Monaten, damit für den Beklagten keine höhere als die von ihm gewünschte monatliche Belastung entsteht. Die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie bezifferten der Verkäufer und der Filialleiter dem Beklagten mit ca. S 1.000. Der Beklagte unterfertigte sodann einen Kreditvertrag, eine Abtretungserklärung, das Anbot auf Verpfändung seiner Bezüge und einen Versicherungsantrag für eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Nach der Unterfertigung dieser Unterlagen meinte der Verkäufer, daß es günstig wäre, wenn der Beklagte auch einen Überweisungsauftrag unterschriebe, damit sofort nach dem Einlangen der Unterlagen - und zwar über die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes und die Rechnung über den Kaufpreis - der Kaufpreis an ihn überwiesen werden könne. Daraufhin unterfertigte der Beklagte auch einen noch nicht ausgefüllten Überweisungsauftrag.

Noch am selben Tag wollte der Beklagte wegen massiver Einwände seiner Familie den Autokauf wieder rückgängig machen; er suchte deshalb das Büro des Verkäufers auf. Nach einem längeren Gespräch sicherte ihm der Verkäufer zu, den PKW anderweitig zu verkaufen und die Sache mit dem Kredit bei der Bank zu regeln. Der Beklagte möge jedoch dem Zweigstellenleiter der Klägerin einstweilen noch nicht mitteilen, daß er den PKW nicht in seinem Besitz habe. Davon, den Darlehensvertrag bei der Bank rückgängig zu machen, riet der Verkäufer mit der Begründung ab, daß man nicht an einem Tag einen Kredit verlangen und das Geschäft am nächsten Tag wieder rückgängig machen könne; überdies würde eine Stornogebühr anfallen.

Nachdem der Verkäufer in der Folge die Vertragsunterlagen mit der Bestätigung, das Fahrzeug dem Beklagten geliefert zu haben, dem Filialleiter der Klägerin vorgelegt hatte, zahlte ihm die Klägerin am 18.10.1989 den nach einer Anzahlung verbliebenen Kaufpreisrest von S 444.000 aus. Ein bis zwei Tage später wurde dem Beklagten der schriftliche Kreditvertrag per Post übermittelt.

In der Folge forderte der Filialleiter der Klägerin den Beklagten auf, den Typenschein herauszugeben. Bei diesem Telefonat teilte der Beklagte - wahrheitswidrig - mit, daß er mit dem Auto fahre und alles in Ordnung sei; der Filialleiter möge sich beim Verkäufer wegen des Typenscheins erkundigen. Der Verkäufer vertröstete den Filialleiter der Klägerin wegen des Typenscheins mehrmals. Tatsächlich befand sich der Typenschein bei einem anderen Autohändler, der das Fahrzeug dem Verkäufer in Kommission gegeben hatte. Nachdem die Klägerin den Beklagten am 23.11.1989 unter Fristsetzung zur Aushändigung des Typenscheins aufgefordert hatte, erklärte ihr der Beklagte erstmals, daß er den PKW gar nicht übernommen, sondern aus familiären Gründen vom Kauf Abstand genommen und diesen Umstand auf Drängen des Verkäufers der Klägerin gegenüber verschwiegen habe.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung des der Höhe nach nicht strittigen Betrages von S 563.254,85 samt 12,25 % Zinsen und 5,76 % Überziehungszinsen seit 29.4.1991. Der Beklagte hafte für den fällig gestellten Betrag wegen der Kontoüberziehung aus dem Kreditvertrag, aber auch - wie der mit derselben Klage belangte und mit Versäumungsurteil verurteilte Verkäufer - wegen deliktischen Verhaltens. Die Klägerin habe nach Übermittlung der Unterlagen mit der Bestätigung, daß das Kraftfahrzeug dem Beklagten geliefert worden sei, den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt. Erst nachdem ihr der Beklagte - wahrheitswidrig - mitgeteilt habe, daß ihm das Fahrzeug übergeben worden sei, habe er nach einer weiteren Aufforderung, den Typenschein auszuhändigen, erklärt, das Fahrzeug nie besessen zu haben, sondern vom Kaufvertrag zurückgetreten zu sein, diesen Umstand aber auf Drängen des Verkäufers verschwiegen zu haben. Der Verkäufer habe ihr sodann erklärt, daß er gegenüber dem Beklagten auf dem Kaufgeschäft bestanden, diesem aber die Zusage gemacht habe, sich für den Weiterverkauf des Fahrzeuges zu verwenden. Die Klägerin habe daher den Kredit auftrags- und vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Der Beklagte habe sie keinesfalls sofort von einem allfälligen Rücktritt verständigt, sondern wahrheitswidrig die Übernahme des Fahrzeuges betätigt. Der Klägerin könne damit auch nicht die Verletzung von Absprachen oder Aufklärungspflichten vorgeworfen werden.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Noch am Tage der Unterfertigung der Urkunden bei Vertragsabschluss der Klägerin habe er dem Verkäufer seine Schwierigkeiten in der Familie wegen des Abschlusses des Kaufvertrages bekanntgegeben. Darauf habe der Verkäufer erklärt, entgegenkommenderweise den PKW anderweitig verkaufen und die Sache mit dem Kredit bei der Klägerin regeln zu wollen. Nur wegen der Bitte des Verkäufers habe er davon der Klägerin keine Mitteilung gemacht. Erst nach dieser Vereinbarung habe die Klägerin den Kaufpreis dem Verkäufer gezahlt. Die Klägerin habe diese Auszahlung vorgenommen, ohne die Fahrzeugpapiere in Händen zu haben. Wegen dieses vereinbarungswidrigen und schuldhaften Verhaltens sei der Beklagte nicht verpflichtet, die eingeklagte Forderung zu zahlen. Überdies hätte der Filialleiter der Klägerin dem Beklagten vereinbarungsgemäß die endgültige Höhe der monatlichen Belastung mitteilen müssen. Nachträglich habe sich herausgestellt, daß diese Belastung wegen der Versicherungsprämien höher als monatlich S 9.000 gewesen wäre. Die Klägerin habe daher eine vertragliche Bedingung nicht eingehalten. Sie habe darüber hinaus grob fahrlässig zum Nachteil des Beklagten gehandelt, weil sie den Kaufpreis vor dem Erhalt der Fahrzeugpapiere dem Verkäufer überwiesen habe. Zu den vertraglichen Sicherungsmitteln der Klägerin habe aber auch der Typenschein gehört; ohne diesen sei der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam abgetreten worden. Tatsächlich sei der Beklagte vom Verkäufer betrogen worden. Den Eintritt des Schadens beim Beklagten hätte die Klägerin bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt vermeiden können.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 563.264 samt vertragsgemäßer Verzinsung. Die Klägerin habe die blanko unterfertigten Urkunden über den Darlehensvertrag den mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen entsprechend ausgefüllt. Von der gesonderten telefonischen Bekanntgabe der endgültigen Ratenhöhe (einschließlich der Versicherungsprämie) vor dem Zusenden der Vertragsurkunde sei das Zustandekommen des Vertrages nicht abhängig gemacht worden. Auch habe nicht festgestellt werden können, daß die Klägerin den Kaufpreis an den Verkäufer zu früh ausgezahlt hätte.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es traf über den Kaufvertrag und das Finanzierungsgeschäft noch folgende Feststellungen:

Zwischen den Streitteilen und dem Verkäufer war die Übertragung des Eigentumsvorbehaltes an die Klägerin und die Hinterlegung des Typenscheins bei der Klägerin vereinbart; außerdem sollte die Kaskoversicherung zugunsten der Klägerin vinkuliert werden. In dem zwischen dem Händler und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wurde auf die Finanzierung durch die Klägerin hingewiesen; die Geschäftsbedingungen enthalten ua einen Eigentumsvorbehalt sowie die Zustimmung des Käufers an den Verkäufer, diesen dem Geldgeber abzutreten. Die vom Verkäufer und vom Beklagten unterfertigte Abtretungserklärung sieht die Abtretung der Kaufpreisforderung und aller Nebenrechte, insbesondere des Eigentumsrechtes, an die Klägerin vor. Weiters wurde vereinbart, daß der Verkäufer die Bank für den Fall, daß der Käufer wegen Rücktritts vom Kaufvertrg Ansprüche gegen die Bank geltend macht, vollkommen schad- und klaglos halte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht folgendes aus:

Eine Verpflichtung der Klägerin, den Kaufpreis an den Verkäufer erst nach Aushändigung des Typenscheins zu zahlen, sei nicht festgestellt worden. Selbst wenn aber eine solche bestanden hätte, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil aus seiner telefonischen Mitteilung an die Klägerin, daß er das Fahrzeug in seinem Besitz habe und alles in Ordnung sei, der Schluß zu ziehen gewesen sei, daß er zum Kreditvertrag auch bei Kenntnis des Umstandes gestanden wäre, daß die Bank den Typenschein nicht in Händen hat. Der vom Beklagten in der Rechtsrüge erhobene Mitverschuldenseinwand komme aber schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Anspruch der Klägerin vertraglicher Natur sei und eine Schadenersatzforderung aufrechnungsweise nicht eingewendet wurde. Zu erwägen wäre allerdings, ob dem Beklagten gegenüber der Klägerin Einwendungen aus dem Kaufverhältnis zustehen: Es liege ein sogenannter "drittfinanzierter Kauf" in Form der Darlehenskonstruktion vor. Dabei erwerbe der Finanzierer gar keine eigenständige Darlehensforderung gegen den Käufer, sondern nur zessionsrechtlich die einwendungsbehaftete Kaufpreisforderung. Darüber hinaus bestehe aus dem Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Finanzierer auch ein selbständiger Aufwandersatzanspruch, welcher neben Zinsen und Kreditgebühren auch die ratenweise Rückzahlung der an den Verkäufer geleisteten Zahlung umfasse. Einwendungen gegen diesen Aufwandersatzanspruch aus dem Kaufgeschäft seien durch § 18 KSchG eingeräumt; in den Fällen, in denen § 18 KSchG - wie hier wegen des S 150.000 übersteigenden Kaufpreises - nicht unmittelbar angewendet werden könne, sei eine analoge Anwendung denkbar. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 18 KSchG liege vor, wenn der Geldgeber und der Unternehmer im Rahmen des Vorganges der Drittfinanzierung zueinander in eine Rechtsbeziehung treten oder wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. Der - hier anwendbare - erste Fall verlange eine Rechtsbeziehung, die im Zweckzusammenhang mit dem konkret vorliegenden Drittfinanzierungsfall stehen müsse. Dazu genüge schon, daß sich der Geldgeber vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem Vorbehaltseigentum am Kaufgegenstand übertragen läßt. Nach den ergänzenden Feststellungen sei diese wirtschaftliche Einheit zweifellos gegeben. Die analoge Anwendung des § 18 KSchG könnte daher die Einwendung des Beklagten gegen die Klägerin ermöglichen, daß er das Fahrzeug vom Verkäufer nie übergeben erhalten habe; dies könnte zur Aufhebung auch des Darlehensvertrages (Auftragsverhältnisses) führen. Der Beklagte habe jedoch die Aufhebung eines Vertragsverhältnisses weder behauptet noch begehrt; er habe lediglich vorgetragen, vom Verkäufer - ebenso wie die Klägerin - betrogen worden zu sein. Selbst wenn dieses Vorbringen ausreichen sollte, scheitere die analoge Anwendung des § 18 KSchG - auch im Rahmen eines drittfinanzierten Verbrauchergeschäftes - dann, wenn dem Kreditnehmer die besonderen Risken, etwa einer Unternehmensbeteiligung, wie etwa der Verlust einer Einlage, bewußt sein mußten. § 18 KSchG schütze den Verbraucher nur vor den Gefahren der Rollenspaltung auf Gläubigerseite, nicht aber vor dem Abschluß risikobehafteter Geschäfte. Trage das geschäftstypische Verlustrisiko, etwa beim drittfinanzierten Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung, der Beteiligungserwerber, dann sei ihm auch nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gegenüber dem Finanzierer zu helfen. Die analoge Anwendung des § 18 KSchG sei hier nach diesen Grundsätzen deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten das von ihm verursachte und der Klägerin gegenüber im Einvernehmen mit dem Verkäufer verheimlichte Risiko in der weiteren Gestaltung des Kaufvertragsverhältnisses hätte bekannt sein müssen; er habe dieses Risiko insofern erkennbar selbst übernommen, als er der Kägerin gegenüber in voller Kenntnis aller Umstände vortäuscht habe, der Kaufvertrag sei ordnungsgemäß ausgeführt worden, obwohl der Kaufvertrag entweder einvernehmlich aufgehoben oder eine Vereinbarung getroffen worden sei, daß der Verkäufer den Kaufgegenstand für den Beklagten wieder veräußern sollte. Dadurch, daß er nicht mehr zum Kaufvertrag stehen, den Kreditvertrag jedoch habe bewußt aufrechterhalten und die Störung in der Durchführung des Kaufvertrages vor der Klägerin habe geheimhalten wollen, habe der Beklagte das ihn treffende Risiko erst selbst geschaffen. Der Klägerin stehe daher der Aufwandersatzanspruch mit den sich aus dem Finanzierungsvertrag ergebenden Nebengebühren zu. Der gesamte aushaftende Betrag sei wegen des vorliegenden Verzuges zumindest durch die Klage fällig gestellt worden. Die geringfügige Überschreitung des Klagebegehrens (um 9,25 S) sei nicht gerügt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Beklagte verweist in seiner Revision darauf, daß nach der Rechtsprechung zum drittfinanzierten Kauf bei der Darlehenskonstruktion das Zustandekommen des Darlehensvertrages Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages sei. Überdies müsse der Einwendungsdurchgriff des Käufers gegen den Finanzierer im Sinne des § 18 KSchG analog angewandt werden. Die Unterstellung des vorliegenden Sachverhaltes auf den Ausschluß dieser analogen Anwendung bei einem drittfinanzierten Erwerb risikobehafteter Beteiligungen sei rechtsirrtümlich erfolgt. Der Kaufvertrag habe ursprünglich kein besonderes Risiko enthalten. Aus den gegenseitig aufeinander Bezug nehmenden Verträgen hätten sich auch Sorgfaltspflichten im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verkäufer ergeben. Der Beklagte sei noch vor der Auszahlung des Kaufpreises vom Kauf zurückgetreten. Der Verkäufer hätte die Klägerin darüber wegen der wirtschaftlichen Einheit der Verträge informieren müssen; zu einer Auszahlung des Kaufpreises hätte es dann nicht mehr kommen dürfen. Die Klägerin müsse sich aber auch das betrügerische Verhalten des Verkäufers zurechnen lassen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß hier ein drittfinanzierter Kauf in der Form der Darlehenskonstruktion vorliegt, trifft zu; diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Läßt sich - wie hier - der Finanzierer den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises abtreten, dann erwirbt er nur die einwendungsbehaftete Kaufpreisforderung, nicht aber eine vom Kaufvertrag unabhängige Darlehensforderung (Bydlinski in Klang2 IV/2, 420 ff; Koziol-Welser9 I 337; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 17 zu § 1063; vgl SZ 61/166). Daraus allein folgt aber noch nicht, daß dem Käufer in jedem Fall sämtliche Einwendungen gegenüber dem Verkäufer, welche erst auf Grund weiterer getrennter Abmachungen zwischen ihnen entstehen, dem Finanzierer entgegengehalten kann: Nach herrschender Auffassung (Koziol, Einwendungsmöglichkeiten und Rückabwicklung bei Drittfinanzierung mit Einlösung der Kaufpreisforderung, BA 1989, 207 ff [209 f]; Koziol-Welser9 I 337 f; Aicher aaO) erwirbt aber der Finanzierer im Rahmen des drittfinanzierten Kaufes bei der Darlehenskonstruktion nicht nur die einwendungsbehaftete Kaufpreisforderung, sondern auch einen selbständigen Aufwandersatzanspruch aus seinem Rechtsverhältnis zum Käufer, welches als Auftragsverhältnis zu deuten ist; der neben der eingelösten Kaufpreisforderung bestehende eigenständige Aufwandsersatzanspruch umfaßt neben Zinsen und Kreditgebühren auch die ratenweise Rückzahlung der an den Verkäufer geleisteten Zahlung (Aicher aaO). Eine eigenständige Darlehensforderung der Bank entsteht hingegen nicht (Bydlinski aaO; Aicher aaO Rz 17 zu § 1063). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß gegen diesen - auch hier vorliegenden - Aufwandersatzanspruch des Finanzierers Einwendungen des Käufers aus seinem Rechtsverhältnis zum Unternehmer (Verkäufer) gemäß § 18 KSchG dann zustehen, "wenn die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber für diese eine wirtschaftliche Einheit bilden". Es ist allgemein anerkannt, daß der Käufer dem Geldgeber daher aus dem Kaufvertrag Ansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung, laesio enormis, Nichteintritt einer Bedingung, Irrtum und Irreführung udgl. (Krejci aaO Rz 24 zu §§ 18, 19 KSchG; Mayerhofer in Krejci, Handbuch zum KSchG 479) entgegenhalten kann. In den nicht unmittelbar vom KSchG erfaßten drittfinanzierten Verbrauchergeschäften kann dieser Einwendungsdurchgriff im Wege der analogen Anwendung des § 18 KSchG erreicht werden (Aicher aaO Rz 17 a zu § 1063 ABGB mwN). Fordert § 18 KSchG die wirtschaftliche Einheit der Verträge zwischen dem Konsumenten und dem Unternehmer sowie dem Geldgeber, dann ist diese Einheit auch für eine analoge Anwendung des Einwendungsdurchgriffes erforderlich. Wirtschaftliche Einheit wird neben den Fällen, in denen Unternehmer und Finanzierer die Finanzierung eines Kaufes im Rahmen einer Geschäftsbeziehung vornehmen, auch dann angenommen, wenn Kaufvertrag und Finanzierungsvertrag inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander Bezug nehmen. Dazu genügt, daß sich der Geldgeber vom Unternehmer die Kaufpreisforderung samt dem vorbehaltenen Eigentum am Kaufgegenstand übertragen läßt (Krejci aaO Rz 11 zu §§ 18, 19 KSchG). Verträge aber, die nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages geschlossen und wirksam werden sollen und - wie hier - vor dem Finanzierer zunächst sogar geheimgehalten werden, bilden für Finanzierer und Verkäufer nicht wie der Kauf- und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Begründen nur solche Verträge Einwendungen des Käufers gegen den Verkäufer, dann können sie mangels wirtschaftlicher Einheit nicht auch dem Finanzierer entgegengehalten werden; in solchen Fällen versagt daher auch die (analoge) Anwendung des § 18 KSchG.

Der Beklagte hat im vorliegenden Fall mit dem Verkäufer die zusätzliche Abrede getroffen, den Kaufgegenstand nicht zu übernehmen; der Verkäufer sollte das Fahrzeug vielmehr - auf Rechnung des Beklagten - verkaufen und sodann "die Sache mit dem Kredit bei der Bank regeln". Vorher sollte diese Zusatzvereinbarung vor der Klägerin geheimgehalten werden. Der Beklagte hielt sich auch an diese Vereinbarung und teilte der Klägerin wahrheitswidrig mit, daß er den Kaufgegenstand übergeben erhalten habe. Die Nichterfüllung der Zusatzvereinbarung durch den Verkäufer und den Umstand, daß er vom Verkäufer dabei betrogen worden war, kann der Beklagte der Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht entgegenhalten; solche nicht aus dem Kaufvertrag abgeleiteten Einreden sind vom Einwendungsdurchgriff nicht erfaßt.

Aber auch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl zur Begründung des Einwendungsdurchgriffes mit dieser Lehre Aicher aaO Rz 17 zu § 1063; JBl 1987, 378 ua) kann der Beklagte nicht mit Erfolg argumentieren. Der mit dem Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildende Kaufvertrag sollte nach der Zusatzvereinbarung gar nicht aufgehoben werden; nur der wirtschaftliche Zweck einer solchen Vertragsaufhebung sollte damit erreicht werden. Zweckverfehlungen aber, die der eigenen Sphäre entstammen, können den Wegfall der Geschäftsgrundlage ebensowenig begründen wie solche, die von demjenigen, der sich darauf beruft, selbst herbeigeführt wurden (Rummel in Rummel aaO, Rz 4 zu § 901 ABGB). Mit der von ihm selbst eingeleiteten, allein mit dem Verkäufer getroffenen Zusatzvereinbarung kann daher der Beklagte den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Finanzierungsvertrages nicht begründen.

Die Berufung des Beklagten auf die Verletzung einer vertraglichen Schutz- oder Aufklärungspflicht durch die Klägerin bei der Auszahlung des Kaufpreises (vgl dazu Bydlinski aaO 441) scheitert schon daran, daß daraus nur ein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden könnte (Koziol-Welser9 I 268 ff). Der Beklagte hat aber keine darauf gestützte Gegenforderung erhoben. Die Klägerin hat die Auszahlung des Kaufpreises nach Erhalt der dafür bedungenen Unterlagen des Verkäufers vorgenommen; Erklärungen des Beklagten oder die Vorlage des Typenscheins waren nach den getroffenen Vereinbarungen nicht erforderlich. Die Verletzung einer Schutz- oder Aufklärungspflicht durch den Finanzierer ist aber auch nicht denkbar, wenn die Parteien des Kaufvertrages - hinter dem Rücken des Finanzierers - nach Abschluß der Verträge eine für Kaufverträge unübliche Zusatzabrede treffen; damit entfällt aber auch eine Irrtumsanfechtung gegenüber der Bank (vgl dazu WBl 1989, 129; Wilhelm, Sorgfaltspflichten in contrahendo und Irrtumsanfechtung, ecolex 1991, 598).

Nach den vorliegenden Feststellungen war der Verkäufer im Rahmen des drittfinanzierten Geschäftes auch nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin tätig; auch sonst ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen er bei der Zusatzvereinbarung deren Nichterfüllung als Stellvertreter der Klägerin anzusehen wäre. Die von ihm gegenüber dem Beklagten vorgenommenen strafgesetzwidrigen Handlungen kann der Beklagte der Klägerin auch deshalb nicht entgegenhalten (vgl dazu Graf, Neues zur dtrittfinanzierten Vermögensanlage, ecolex 1991, 591 ff).

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte