OGH 11Os144/83 (RS0089390)

OGH11Os144/8319.9.1983

Rechtssatz

Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekten macht den Täter bei Putativnotwehr - ebenso wie im Fall einer tatsächlich gegebenen Notwehrsituation - für sein vorsätzliches Handeln verantwortlich. Bei Putativnotwehrexzess aus asthenischen Affekten kann Haftung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes eintreten, mag auch der Irrtum über den rechtfertigenden Sachverhalt an sich nicht fahrlässig bewirkt worden sein.

Normen

StGB §3 A3
StGB §8

11 Os 144/83OGH19.09.1983

Veröff: EvBl 1984/152 S 609 = SSt 54/69

10 Os 149/84OGH13.11.1984

Vgl auch; Veröff: SSt 55/79

11 Os 117/84OGH20.12.1984

nur: Notwehrüberschreitung aus sthenischen Affekten macht den Täter bei Putativnotwehr - ebenso wie im Fall einer tatsächlich gegebenen Notwehrsituation - für sein vorsätzliches Handeln verantwortlich. (T1) Beisatz: (Putativnotwehrüberschreitung) Notwehrüberschreitung auch aus einem sthenischen Affekt. (T2) Veröff: SSt 55/88

10 Os 124/86OGH30.09.1986

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Tatbegehung in Ausübung notwendiger Verteidigung ist Voraussetzung sowohl des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr als auch des Entschuldigungsumstandes der Putativnotwehr. (T3) Veröff: RZ 1989/57 S 141 (Kienapfel)

13 Os 135/88OGH10.11.1988

nur T1

15 Os 154/92OGH11.03.1993

Vgl auch; nur T1

13 Os 146/93OGH10.11.1993

Vgl; Beisatz: Sowohl Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) als auch Putativnotwehr (§ 8 StGB) und demzufolge auch Putativnotwehrexzess schließen jedenfalls die Strafbarkeit für vorsätzliche Tatbegehung aus und bewirken Straflosigkeit des Täters, soweit nicht dessen strafrechtliche Haftung für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommt. (T4) Veröff: EvBl 1994/64 S 282

15 Os 128/18iOGH21.11.2018

Vgl; Beisatz: § 8 StGB unterscheidet hinsichtlich der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nicht nach den Gründen des Tatsachenirrtums und schließt die Vorsatzstrafbarkeit auch bei einem auf sthenischen Affekt beruhenden Irrtum aus. (T5)

4 Ob 116/19sOGH26.11.2019

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zivilrechtliche Haftung bei Notwehrüberschreitung. (T6); Veröff: SZ 2019/106

Dokumentnummer

JJR_19830919_OGH0002_0110OS00144_8300000_002

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